Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich mich für Ihr Vertrauen in dieses Portal bedanken. Ihre Anfrage beantworte ich Ihnen gerne wie folgte:
Einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich einer Straftat nach § 184 a StGB
sehe ich vorliegend nicht. Ich gehe davon aus, dass Sie mit Sodomie sogenannte Tierpornographie meinen. In Betracht käme hier allenfalls ein Verbreiten im Sinne von § 184 a Nr. 1 StGB
. Ein verbreiten setzt jedoch voraus, dass die "Schrift" an eine vom Täter nicht mehr individualisierbare Vielzahl anderer Personen weitergegeben wird (vgl Fischer StGB § 184 b
Rn 8)
Vorliegend wurde der Schriftsatz lediglich an eine Person im Rahmen eines Privatchats weitergegeben. Es handelt sich somit um einen begrenzten Personenkreis unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Aus den gleichen Gründen fehlt es an einem öffentlich Zugänglichmachen.
Ein solches würde ein Einstellens ins Internet mit der Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs voraussetzen. (vgl Fischer StGB § 184 b
Rn 10)
Dieses ist, aus meiner Sicht, bei der Erstellung einer Homepage, nicht jedoch bei einen "flüchtigen Chat" gegeben.
Der reine pornographisch-sodomistische Chat unter Volljährigen ist daher grundsätzlich nicht strafbar. Dennoch bewegt man sich im Rahmen dieser Chats in einen "Grenzgebiet". Bei Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens sollten Sie daher unbedingt einen spezialisierten Rechtsanwalt einschalten.
Bei Nach- oder Verständnisfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion nutzen oder mich persönlich kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mario Kroschewski
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 07.11.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Vielen Dank für ihre umfassende Antwort. Was meinen Sie mit "Dennoch bewegt man sich im Rahmen dieser Chats in einen "Grenzgebiet". ? Wie darf ich das verstehen?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
Chats werden meiner Erfahrung nach dann problematisch wenn sie entweder unter Beteiligung Minderjähriger vollzogen werden (möglicher § 176 StGB
) oder kinderpornographische Schriften im Sinne von § 184 b StGB
ausgetauscht werden. Hier käme § 184 b II StGB
in Betracht.
Die Grenzen sind hier oft fließend. Im Allgemeinen sollte bei jeder Art von pornographischen Chat zumindest die Beteiligung von Minderjährigen, im Bestfall bereits durch den Chatbetreiber, ausgeschlossen und entsprechend abgesichert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Mario Kroschewski
Rechtsanwalt