Sehr geehrter Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworte:
Mit dem Abschluss des Probeabos haben Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens akzeptiert, insbsondere auch den Kommunikationswege für die Kündigung und den Ausschluss einer Kündigung per Email. Diese Einschränkung stellt keine unzulässige Benachteiligung Ihnen gegenüber dar, so dass es sich grds. um eine wirksame Bestimmung handelt.
Allerdings hat sich das Unternehmen mit der von Ihnen zitierten Bestätigungs-Email, in der für eine Beendigung der Mitgliedschaft eine Email-Adresse angegeben worden ist, widersprüchlich zu seinen eigenen Vertragsbedingungen verhalten. Aufgrund dieses widersprüchlichen Verhaltens könnte durchaus überlegt werden, ob dadurch die Kündigungsmöglichkeit per Email nicht doch möglich gemacht worden ist. Die rechtliche Grundlage hierzu wäre § 242 BGB
. Nach dieser Vorschrift muss jeder Vertragspartner sein Verhalten an den Maßstäben von "Treu und Glauben" messen lassen und bei einem Verstoss hiergegen für die Folgen die Verantwortung tragen. Der Verstoss gegen Treu und Glauben könnte hier in dem widersprüchlichen Verhalten des Unternehmens gesehen werden, das einerseits die Kündigung per Email in seinen AGB´s ausschließt, andererseits aber in der persönlichen Kommunikation mit dem Kunden nach Vertragsschluss für die Kündigung eine Email-Adresse angibt. Ob durch dieses Verhalten die Kündigung per Email zulässig geworden ist, kann letztendlich nur eine Gericht entscheiden. Ausgeschlossen ist eine solche Schlussfolgerung aber nicht.
Allerdings müßten Sie in jedem Fall, auch bei einer Kündigung via Email, den Zugang der Kündigung beim Unternehmen nachweisen, falls dies vom Unternehmen bestritten wird. Dieser Nachweis dürfte schwer zu führen sein, weshalb einseitige Willenserklärung per Email grds. mit Vorsicht zu behandeln sind.
Im Ergebnis bleibt somit für einen eventuellen Prozeß ein erhebliches Restrisiko, selbst wenn ein Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass eine Kündigung per Email grds. zulässig gewesen ist.
Ich hoffe Ihnen für das weitere Vorgehen eine erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsawalt, Hamburg
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort und daß Sie sich meiner Frage angenommen haben. Ich denke in Anbetracht des doch sehr knappen Zeitraumes den die Firma CN hier als Frist ansetzt ist es wohl angebracht wenn ich der Zahlungsauforderung Nachgehe. Natürlich werde ich auch sofort auf dem Postweg und per Einschreiben meine "mitgliedschaft" dort kündigen. Ich hoffe nur, daß die Firma meine Kündigung auch "erhält". Nur habe ich ein wenig Bedenken, daß ich damit mehr oder minder ein Zugeständniss an die Firma CN eingehe. Da ich eventuell vorhabe, was wahrscheinlich auf Grund des nicht all zu hohen Betrages narrenhaft erscheint, dieser Firma auf Basis von "Treu und Glauben" zumindest einen kleinen "Denkzettel" zu verpassen weiß ich nicht recht ob ich nach einer Zahlung der Gebühr und nach einer schriftlichen Kündigung von Rechtswegen her dazu überhaupt noch in der Lage bin. Vielleicht können Sie mir dies noch beantworten? Nochmals vielen Dank für Ihre bisherigen Bemühungen, hochachtungsvoll, ...
Sehr geerhter Fragesteller,
auch nach mehrmaligem Lesen Ihrer Frage erschließt sich mir nicht, was genau Sie von mir wissen möchten.
Für eine Erläuterung Ihrer Frage per Email wäre ich dankbar. Ich werde dann gern kurzfristig antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg