Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Rechtlich ist es zunächst natürlich so, dass Sie nicht für einen Vertrag bezahlen müssen, den Sie nicht geschlossen haben. Einen entsprechenden Vertragsschluss müsste Ihnen C-Date beweisen.
Aufgrund des Schreibens der Kanzlei Auer Witte Thiel dürfte die Ihnen nicht mehr vorliegende Kündigungsbestätigung aus dem Jahr 2010 eigentlich auch kein Problem darstellen, denn gemäß des Schreibens sollen Sie ja erst am 05.10.12 einen entsprechenden Zugang gebucht haben.
Interessant wäre in diesem Zusammenhang auch, ob tatsächlich ein Abbuchungsversuch von Ihrem Konto versucht wurde, denn es besteht ja theoretisch auch die Möglichkeit, dass sich jemand unter Ihrem Namen mit anderen Kontodaten angemeldet hat.
Im Ergebnis ist der bekannte Sachverhalt noch zu dünn, um beurteilen zu können, ob Ihnen hier wirklich Probleme drohen können, oder ob es sich wie so oft nur um „heiße Luft" handelt. Da die Gegenseite erfahrungsgemäß nicht direkt beim ersten Mal aufgibt, würde ich für den Fall, dass Sie hier etwas Sicherheit möchten, ggf. die entsprechenden Nachweise über den behaupteten Vertrag und Auskunft über Ihre Daten nach § 34 BDSG
verlangen.
Ob es sich hier vorliegend tatsächlich um ein betrügerisches Verhalten der Gegenseite handelt, d.h. dass diese bewusst in Kenntnis eines überhaupt nicht existierenden Vertrages versucht, Geld von Ihnen einzutreiben, kann ohne die entsprechenden Unterlagen leider von hier nicht beurteilt werden. Dementsprechend sollte man hier mit dem Vorwurf des Betruges vorsichtig sein.
Dass der Markt der Partnervermittlungen heiß umkämpft ist und teilweise durch im Kleingedruckten versteckte Verlängerungsklauseln, Gebühren für Persönlichkeitsprofile etc. Beträge verlangt werden, die den Betreibern im Ergebnis vielfach nicht zustehen, ist seit Jahren nichts Neues. Zur Frage der Unwirksamkeit einer automatischen Vertragsverlängerung hat in einem hier betriebenen Verfahren das Amtsgericht Bielefeld vor kurzem die Klage einer anderen Partnervermittlung mit deutlichen Worten abgewiesen.
Da Sie sich ja vorliegend hier schon keiner „Schuld" bewusst sind, würde ich Ihnen im Ergebnis auf keinen Fall empfehlen, den geforderten Betrag zu zahlen. Sollten von der Gegenseite weitere Unterlagen vorgelegt werden, muss man diese entsprechend bewerten. Allerdings ist davon auszugehen, dass C-Date nach dem von ihnen geschilderten Sachverhalt einen entsprechenden Vertragsschluss nicht beweisen können wird. Leider führt dies vielfach aber nicht dazu, dass man Sie ohne Weiteres von Mahnungen etc. verschonen wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort zunächst weiterhelfen. Sofern C-Date nicht locker lässt und Sie Sicherheit haben möchten, sollten Sie dann die Beauftragung eines Anwalts überlegen. Gerne können Sie sich dann natürlich auch an meine Kanzlei wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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