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Carport auf den Stellpl. von Gemeinschafseigentum

13. Oktober 2007 12:56 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Eigentümer einer Wohnung mit 4 Wohneinheiten dazu gehören auch
8 Stellplätze, für diese Plätze bestehen weder ein Nutzungsrecht oder ein
Sondernutzungsrecht und auch keine Zuweisung in der Teilungserklärung.

Ein Stellplatz ist aber mit einem Carport, der vor meinen Einzug dort gebaut
wurde.

Frage:
Darf ich mich auch auf diesen Stellplatz stellen oder auch verlangen das
diesen wieder abbaut wird weil er auf Gemeinschaftseigentum steht.


Mit freundlichen Grüßen


13. Oktober 2007 | 18:27

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für das Einstellen dieser Frage, welche ich Ihnen aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Sofern ich Ihre Darstellung richtig interpretiere, stehen die 8 Stellplätze nicht in Ihrem alleinigen Eigentum. Sofern Sie zumindest Miteigentümer an den Stellplätzen sind, dürfen Sie diese auch nutzen, wobei insgesamt eine Absprache mit den anderen Eigentümern getroffen werden sollte. Sofern Sie kein Eigentum an den Stellplätzen haben, gilt es zu klären, wem diese gehören. Sollten diese in privatem Eigentum stehen, so benötigen Sie nämlich eine Erlaubnis des Eigentümers. Bei Eigentum der öffentlichen Hand entfällt dieses natürlich.

Bzgl. des Carports gilt folgendes: Auch hier kommt es zunächst darauf an, in wessen Eigentum der Parkplatz steht. Es gilt insoweit das Vorgenannte. Darüber hinaus wäre zu klären, ob bei Ihrem Erwerb auch der Stellplatz mit in Ihr Eigentum übergegangen ist. Sofern der Carport fest mit dem Boden verankert ist und nicht oder nur unter besonders aufwendigen Bedingungen entfernt werden kann, so wäre der Carport in Ihr Eigentum übergegangen. Allerdings müsste ggf. ein Ausgleich hierfürgezahlt werden. Wenn dieser leicht zu entfernen ist, so kann dies der neue Eigentümer von dem alten Eigentümer verlangen.

Wie Sie sehen kommt es auf die individuellen Eigentumsverhältnisse an. Gerne können Sie dies im Rahmen der Nachfragefunktion noch einmal konkretisieren. Im übrigen hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung bieten konnte.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Rückfrage vom Fragesteller 13. Oktober 2007 | 21:12

Hallo Herr Mameghani,
leider habe ich mein Problem schlecht formuliert
es ist richtig das die St.Plätze nicht zu meinen
alleinigen Eigentum gehören sondern nach Teilungs-
erklärung ist das gesamte Grundstück Gemeinschaftlicher
Eigentum (Garten u. Stellplätze)
Laut T.erklärung hat jeder Eigentümer das Recht die
Gemeinschaftlichen Grundstücksflächen mitzubenutzen.
Der Stellplatz mit dem Carport steht auch auf diesen
Grundstück.
Da alle Eigentümer keine Festzugeteilten Stellplätze haben
wollte ich wissen ob ich auch diesen St.Platz mit den Carport
mitbenutzen kann, auch wenn ein anderer Eigentümer diesen
aufgestellt hat?
Der Eigentümer des Carports den auch 1 Wohnungen und ein
Labor im Haus gehören meint nun, er habe nur einen festen Stellplatz
wegen den Carport.
Wenn ich dann nachmittags nach hause komme sind alle Stellplätze
durch seine Angestellten belegt nur der mit dem Carport ist noch
frei (was nun?)
Ich hoffe das ich mein Problem besser erläutert habe und sie mir da
helfen können.

Vielen Dank


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Oktober 2007 | 16:19

Es scheint, als wolle sich Ihr Nachbar diesen Stellplatz "reservieren". Dies kann er jedoch nicht ohne weitere. Aufgrund der Teilungserklärung steht Ihnen nämlich allen ein Nutzungsrecht zu. Dieses kann er nicht durch das Aufstellen eines eigenen Carports verhindern. Hinzu kommt, dass dieser möglicherweise in das Gemeinschaftseigentum übergegangen ist, wenn er fest mit dem Grundstück verankert worden ist.

Sie können aus juristischer Sicht somit den Stellplatz nutzen. Sollte Ihr Nachbar Schwierigkeiten machen, so fordern Sie ihn ggf. auf, dass seine Angestellten die Parkplätze freihalten. Vielleicht sollten Sie aber auch einfach einmal ein persönliches Gespräch mit ihm suchen und eine entsprechende Vereinbarung treffen.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

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