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CORONA - Mieter oder Nutzer zuständig für Hygienekonzept

1. September 2020 19:47 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Der Mieter ist für den Infektionsschutz verantwortlich. Allerdings hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht

Wir führen als Klinik ein Kooperationsprojekt mit einer Behörde durch.

In unserem Projekt sind Projektmitarbeiter der Klinik beschäftigt, die in den Räumlichkeiten der Behörde Beratungsgespräche durchführen. Die teilnehmenden Personen sind gleichzeitig Projektteilnehmer des Kooperationsprojekts und Kunden der Behörde – keine Patienten.

Die Behörde ist Mieter der Räumlichkeit und stellt uns als Nutzer die Räume kostenfrei zur Verfügung.

Vertragliche Grundlage ist ein zweiseitiger Nutzungsvertrag.

unsere Fragen dazu:

1. Findet das Hygienekonzept des Mieters oder der Nutzers Anwendung?

2. Wer ist in dieser Situation für den Infektionsschutz der Projektteilnehmer zuständig?

3. Wer ist für die Ausschilderung mit Hinweisen auf den Infektionsschutz und entsprechende Regelungen in den Räumlichkeiten zuständig?

Vielen Dank für Ihre Auseinandersetzung mit der Fragestellung und deren Beantwortung!

Eingrenzung vom Fragesteller
1. September 2020 | 21:49
1. September 2020 | 21:55

Antwort

von


(253)
Storkower Straße 158
10407 Berlin
Tel: 030921080820
Web: https://www.12anwalt.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.

1. Findet das Hygienekonzept des Mieters oder der Nutzers Anwendung?
Grundsätzlich hat der Mieter das Hausrecht. Deshalb kann man davon ausgehen, dass auch das Hygienekonzept der Behörde Anwendung findet. Um dies abschließend beurteilen zu können müsste mir jedoch die Nutzungsvereinbarung vorliegen.

2. Wer ist in dieser Situation für den Infektionsschutz der Projektteilnehmer zuständig?
Da Sie keinen Vertrag mit den Projektteilnehmern geschlossen haben dürfte dies die Behörde sein. Allerdings müssen Sie die geltenden Infektionsschutzbestimmungen einhalten und dagegen nicht verstoßen (Maskenpflicht, Mindestabstand etc.).

3. Wer ist für die Ausschilderung mit Hinweisen auf den Infektionsschutz und entsprechende Regelungen in den Räumlichkeiten zuständig?
Nach meiner Auffassung ist dies die Behörde, da diese Mieter ist. Für Ihre Mitarbeiter (also die Mitarbeiter der Klinik) und deren Gesundheitsschutz tragen Sie als Arbeitgeber die Fürsorgepflicht und Verantwortung.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.

Meine Emailadresse finden Sie, wenn Sie auf mein Profilfoto klicken.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Bergmann
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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