Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
1. Findet das Hygienekonzept des Mieters oder der Nutzers Anwendung?
Grundsätzlich hat der Mieter das Hausrecht. Deshalb kann man davon ausgehen, dass auch das Hygienekonzept der Behörde Anwendung findet. Um dies abschließend beurteilen zu können müsste mir jedoch die Nutzungsvereinbarung vorliegen.
2. Wer ist in dieser Situation für den Infektionsschutz der Projektteilnehmer zuständig?
Da Sie keinen Vertrag mit den Projektteilnehmern geschlossen haben dürfte dies die Behörde sein. Allerdings müssen Sie die geltenden Infektionsschutzbestimmungen einhalten und dagegen nicht verstoßen (Maskenpflicht, Mindestabstand etc.).
3. Wer ist für die Ausschilderung mit Hinweisen auf den Infektionsschutz und entsprechende Regelungen in den Räumlichkeiten zuständig?
Nach meiner Auffassung ist dies die Behörde, da diese Mieter ist. Für Ihre Mitarbeiter (also die Mitarbeiter der Klinik) und deren Gesundheitsschutz tragen Sie als Arbeitgeber die Fürsorgepflicht und Verantwortung.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
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Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt
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