Sehr geehrter Ratsuchender,
die Knappheit Ihres Gebotes stört mich nicht, weil mich derartige Fälle immer interessieren. Insoweit wollen Sie bitte auch die Nachfragefunktion nutzen, wenn es hier weiteren Klärungsbedarf geben sollte.
In Ihrem geschilderten Fall jedoch muss ich klarstellen, daß Sie mit dem von Ihnen zitierten Wagen gar nicht betroffen sind und eine Doppelbesteuerung gar nicht eintreten kann. Die zum 01.01.2021 greifende Steuererhöhung ( nicht nur für Autofahrer ) greift nur bei Pkw´s, die ab diesem Zeitpunkt NEU zugelassen werden.
Das trifft bei Ihnen doch gar nicht zu.
Haben Sie Nachfragen oder weiteren Klärungsbedarf? Einfach fragen und ich bin weiter für Sie da.
Beste Grüsse und frohes neues Jahr
Fricke
Rechtsanwalt und Diplom Kaufmann
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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01326 Dresden & Köln
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
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Sehr geehrte Herr Fricke,
danke für die Wünsche, die ich hier erwidern möcht und ergänzend Ihnen noch in dieser besonderen Zeit Gesundheit wünsche.
Vielen Dank für Ihre Antwort. Entschuldigung, dass ich mich nicht präzis genug ausgedrückt habe. Die Doppelbesteuerung, die ich meine, hängt mit der Erhöhung des Dieselpreises zusammen (nicht nur Diesel auch Benzin, Heizöl und ich glaube auch Gas), bei dem jetzt ein CO2 –Anteil durch Preisehöhung verlangt wird. Da ich Diesel tanken muss, bezahle ich bei diesem Preis schon eine CO2 – Steuer und bei meinem PKW ebenfalls eine CO2 –Steuer. Ich meine, dass bei der PKW – Jahressteuer dieser Anteil (Doppelbesteuerung) entfallen müsste.
Mit freundlichen Grüßen
WA
Alles klar....ich weiss was Sie meinen.
Es fällt bereits eine Ökosteuer an, die auf Kraftstoffe erhoben wird. Die Bundesregierung bezeichnet diese Vorgehensweise zwar als "Emissionshandel" was aber eine Haken hat. Wer Zertifikate erwirbt, zahlt auf Dauer nutzt auf Dauer, was einer Steuer gleichzusetzen ist.
Es wird in der Tat die Auffassung vertreten, daß hier eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt.
Was können Sie tun: Sie müssten den Bescheid über Ihr Fahrzeug abwarten und diesen dann anfechten und sich in einem Rechtsbehelfsverfahren auf die unzulässige Steuererhebung berufen. Irgendeiner wird das irgendwann sowie so machen. Dann wird von einem Finanzgericht die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt mit der Frage, ob die Besteuerung einen Verstoß gegen das Grundgesetz zeitigt.
Auf diese Weise wird dann irgendwann von einem für alle geklärt, ob es sich um einen Fall der Doppelbsteuerung handelt.
Einen direkten Angriff auf diese Besteuerungsnormen gibt es für den Bürger nicht. Er muss immer einen Bescheid anfechten, der sich auf diese Normen stützt und den Bürger belastet.
So funktioniert das alles...Das könnte auch Sie veranlassen.
Beste Grüsse
Fricke
RA und Dipl. Kfm.
Sehr geehrter Nachfragender,
wenn ein Steuerbescheid vorliegt, wird dieser natürlich zunächst Bestand haben. Es könnte aber mit den neuen Argumenten eine Abänderung beantragt werden. Die Versagung der Abänderung könnte dann mit einem Einspruch versehen werden, der dann wiederum vor dem Finanzgericht angefochten werden könnte und müsste.
Erst dann, also nach Erschöpfung des vollständigen Rechtsweges stünde Ihnen die Verfassungsbeschwerde zur Seite. Ein direkter Angriff von Rechtsnormen ist dem Bürger ( nicht dem Staat in seinen Strukturen ) verwehrt.
Bei Fragen rufen Sie mich einfach einmal in Dresden an, ich bin heute den Tag telefonisch erreichbar.
Mit besten Grüssen noch einmal
Fricke
RA