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CD-Player nicht vorhanden

| 27. März 2009 20:30 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Eva Feldmann

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 11.02.09 ein Auto gekauft und bevor ich den Verkäufer kontaktiert habe, habe ich mir das Auto bei mobile de angesehen und da stand unter vielen anderen Eigeschaften, dass das Fahrzeug über ein CD-Player verfügt. Daraufhin habe ich unverbindlich den Verkäufer im telefonischen Gespräch nachgefragt, ob man damit Musik abspielen kann. Das hat er mir telefonisch 2 Mal bestätigt und 1 Mal auch bei der Probefahrt. Nachdem wir den Vertrag nach ein paar Tagen abgeschlossen habe, habe ich anschließend am nächsten Tag versucht eine CD abzuspielen und stellte ich fest, dass es leider nicht möglich war. Diese "CD-Player" wie der Verkäufer nennt, gehört zum Navigationsgerät. Ich habe den Verkäufer angerufen und gefragt was er davon hält, er sagt natürlich ist ja eine CD-Player, ich sagte, ja da haben Sie recht, aber ich wollte das Auto mit eine CD-Player wo man Musik abspielen kann und nicht das Navi-gerät, und das ist leider nicht der Fall. Dann behauptet der Verkäufer er habe nichts davon gewusst und er habe auch noch nie das benutzt!!! Ich habe im Laufe der Woche noch mal angerufen und gesagt, dass er laut Gesetz verpflichtet ist, bei Feststellung der Mängel nach der Übernahme eine Nacherfüllung nachzukommen. Er bestreitet jetzt, dass das Auto eine CD-PLayer zum Musikabspielen hatte.

Ich wusste sehr gern, wie man gegen so einen Fall vorgehen kann und wie die Chansen sind diesen Rechstreit zu gewinnen.

Buli

Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

Soweit Ihnen das Fahrzeug unter der Angabe, dass ein CD-Player vorhanden ist veräußert wurde und der Verkäufer Ihnen dies auch mehrfach bestätigt hat, liegt ein sog. Sachmangel vor.
Es gilt § 434 Abs. 1 S. 1 BGB :

„§ 434 Sachmangel

Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.“

Bei dem Verkauf einer individuellen Sache, wie bei Ihnen der spezielle Pkw, stellt jegliche Abweichung von der Vereinbarung einen solchen Sachmangel dar.

Der Bundesgerichtshof geht bei Pkw hier sogar so weit, dass nach seiner Ansicht Angaben auf einem an dem zum Verkauf stehenden Pkw angebrachten Schild auch dann eine vereinbarte Beschaffenheit ist, wenn die Vertragspartner diesen Punkt nicht besonders aufgreifen (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%2087,%20302" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 25.05.1983 - VIII ZR 55/82: Auslegung des Begriffs "werkstattgeprüft"">BGHZ 87, 302</a>, 305).

Wichtig ist hierbei nach Ansicht des BGH, „dass der Vertragswille des Verkäufers erkennbar ist, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft zu übernehmen und für die Folgen eines Fehlens dieser Eigenschaft einstehen zu wollen“ Ob eine nur beschreibende Anpreisung oder aber eine Zusicherung vorliege, sei dabei nach Treu und Glauben und den Verständnismöglichkeiten des Käufers zu beurteilen.

Mit Verweis auf die Anzeige bei mobile.de sollten Sie daher den Verkäufer schriftlich unter angemessener Fristsetzung zur Nacherfüllung auffordern. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass er noch einen CD-Player einbauen lässt.
Sollte der Verkäufer innerhalb der Frist nicht reagieren, so haben Sie weitere Gewährleistungsrechte wie ggf. Minderung des Kaufpreises, Geltendmachung von Schadensersatz, etc.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.

Dr. Eva Feldmann
Rechtsanwältin


FELDMANN Rechtsanwälte
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@feldmann-rechtsanwaelte.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290

Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewertung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.

Bewertung des Fragestellers 29. März 2009 | 11:08

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