Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Auch für eine Nebentätigkeit während der Beurlaubung gelten die allgemeinen Regelungen des BBG und soweit anwendbar die Landesbeamtengesetze (LBG).
Bevor Sie eine Nebentätigkeit aufnehmen, muss diese zwingend dem Dienstherren angezeigt werden, § 99 BBG
. Anderenfalls stellt dies eine Pflichtverletzung dar, welche disziplinarrechtliche Konsequenzen haben wird.
Die §§ 92 ff. BBG
sind für Ihren Fall nicht anwendbar, da diese eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis meinen und keine Nebentätigkeit.
Eine Nebentätigkeit als Beamter muss beantragt werden und kann auch vom Dienstherrn abgelehnt werden. Der Dienstherr muss die Nebentätigkeit genehmigen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind und keine Versagungsgründe gegeben sind.
Siehe dazu § 99 Absatz 2 BBG
:
„(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt."
Es kommt konkret aber darauf an, welcher Tätigkeit Sie nachgehen wollen. Daher ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Wenn Sie aber schon selbst ausführen, dass kein Interessenkonflikt gegeben ist, sollte eine Genehmigung erfolgen.
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Antwort
vonRechtsanwalt Cord Hendrik Schröder
Am Planetarium 14
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Also das hilft mir nicht so richtig weiter, den Wortlaut der o.g. Paragraphen kenne ich natürlich.
Wenn ich eine Tätigkeit teilzeit/vollzeit mache, wird sie natürlich zu §92 (2), 1. im Widerspruch stehen, weil sie dann "...die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann."
Wenn man als Beamter aus familiären Gründen beurlaubt ist und soweit vom Einsatzort entfernt wohnt, kann man dann die Beurlaubung aufrecht erhalten und gleichzeitig eine Genehmigung für diese Tätigkeit bekommen bzw. diese evtl.sogar verlangen ?
Das Thema "..Arbeitskraft zu stark in Anspruch genommen.." ist bzgl. Nebentätigkeiten anderswo mit "max. 20% der Arbeitszeit" geregelt, das wäre mir zu wenig
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Die Nebentätigkeit muss erlaubt werden. Sie ist aber zu genehmigen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.
Da nicht genau bekannt ist, wo Sie was machen, kann auch keine abschließende Beurteilung erfolgen.
Sie müssen Ihre Nebentäigkeit beantragen und das Vorhaben begründen. Der Dienstherr wird dies grundsätzlich genehmigen.
Mit freundlichen Grüßen
Schröder, RA