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Bundesbeamtenrecht/Nebentätigkeit: Darf der Dienstherr den Steuerbescheid verlangen?

| 10. April 2025 13:49 |
Preis: 50,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


23:56

Sehr geehrte(r) Rechtsberatende(r),

meine Frage fällt in den Bereich der Genehmigung von Nebentätigkeiten von Bundesbeamten gemäß Paragraph 99 BBG "Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten" und hier u. a. die erweiterten Offenlegungspflichten hinsichtlich der zu erwartenden Entgelte gemäß Paragraph 65 Abs. 6 Satz 2 BBG, welche im "zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz" aufgeführt sind.

Vorab zur Fragestellung noch einige Eckdaten zur ausgeübten Nebentätigkeit, die ggf. relevant sind zur Einordnung:

- die Nebentätigkeit wird mittlerweile seit 21 Jahren ausgeübt ohne dass Beeinträchtigungen der dienstlichen Tätigkeit, Interessenkonflikte oder Ähnliches jemals im Raum standen.
- die erzielten Einkünfte lagen in 21 Jahren noch nie auch nur annähernd im Bereich der 40-Prozent-Regelung und schwanken regelmäßig in einem festen Korridor (eher abnehmend in den letzten Jahren).
- die erzielten Entgelte (Provisionszahlungen) werden zu 99-100% von einer einzigen Institution ausgezahlt. Die diesbezüglichen Nachweise aller Einnahmen wird dem Dienstherr regelmäßig zur Verfügung gestellt.
- die steuerliche Aufarbeitung für die Steuererklärung erfolgt in Form einer sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Hierbei werden die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen (vorgenannte Provisionszahlungen) abgezogen, sodass der steuerliche Gewinn resultiert.
- der Vollständigkeit halber: in 2016 wurde eine zweite Nebentätigkeit angemeldet und genehmigt, in der aus privaten Gründen aber seit Jahren keinerlei oder keine nennenswerten Entgelte erzielt und auch keine Tätigkeiten erfolgen. Diese Tätigkeit soll lerst angfristig aufgebaut werden.

Derzeit besteht folgender Sachverhalt: Aufgrund privater Umstände konnte die Einnahmen-Überschuss-Rechnung und somit auch die Steuererklärung noch nicht rechtzeitig erstellt werden, was erstmalig in 21 Jahren der Fall ist.

Seitens des Dienstherrn wird die Übermittlung des Steuerbescheids zusätzlich (!) zur bereits erfolgten Übermittlung sämtlicher Einnahmen (Provisionszahlungen) verlangt, als Voraussetzung für die Weitergenehmigung der Nebentätigkeit. Die Anforderung zur Übermittlung von Steuerbescheiden durch den Dienstherrn besteht ohnehin erst seit einigen Jahren und wurde früher nie verlangt.

Wichtig: Rein rechnerisch kann der steuerliche Gewinn für das Steuerjahr allerdings nur geringer ausfallen, als die Höhe der Einnahmen, deren Höhe bereits von mir mitgeteilt wurde, da die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abgezogen werden. Letzteren Umstand habe ich dem Dienstherrn erläutert mit der Erwartung, dass dieser keine weiteren Nachweise anfordern und benötigten würde, da mir dies ausreichend plausibilisiert erschien und m. E. leicht nachvollziehbar ist. Dennoch wurde der Steuerbescheid nachgefordert.

Nun meine Frage: Hat der Dienstherr eine rechtliche Handhabe (ggf. welche?) zusätzlich zu den bereits übermittelten Nachweisen meinen Steuerbescheid anzufordern und bei Nichtübermittlung die Weitergenehmigung zu versagen, auch wenn die Einhaltung der 40-Prozent-Regelung durch die Übermittlung aller Einnahmen bereits sichergestellt ist ?

Über Ihre Antwort freue ich mich und stehe für Rückfragen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller








10. April 2025 | 14:18

Antwort

von


(174)
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Tel: 0421 83066384
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Gesetzliche Grundlagen

a) Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (§ 99 BBG)

Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) benötigen Bundesbeamtinnen und -beamte zur Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit die vorherige Genehmigung des Dienstherrn. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (§ 99 Abs. 2 BBG).

b) Vergütungsgrenze (§ 99 Abs. 1 Satz 2 BBG)

Der Gesamtbetrag der Vergütungen aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten darf 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts nicht überschreiten (§ 99 Abs. 1 Satz 2 BBG). Diese Regelung soll sicherstellen, dass sich Beamtinnen und Beamte mit voller Hingabe ihrem Hauptamt widmen (§ 61 Abs. 1 BBG).

c) Offenlegungspflichten (§ 99 Abs. 6 BBG)

Gemäß § 99 Abs. 6 Satz 1 BBG hat die Beamtin oder der Beamte die für die Entscheidung über die Genehmigung erforderlichen Angaben zu machen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Behörde verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte die zur Überprüfung erforderlichen Belege vorlegt.

2. Anwendung auf Ihren Fall

a) Pflicht zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen

Der Dienstherr ist berechtigt, die Vorlage aller Unterlagen zu verlangen, die zur Überprüfung notwendig sind, ob:

- Dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (§ 99 Abs. 2 BBG),
- Die Vergütungsgrenze von 40 Prozent des Endgrundgehalts eingehalten wird (§ 99 Abs. 3 BBG).

Die regelmäßige Vorlage des Steuerbescheids kann zu den erforderlichen Belegen gehören, da dieser eine offizielle und verlässliche Quelle über Ihre Einkünfte aus der Nebentätigkeit darstellt.

b) Verhältnismäßigkeit der Anforderung

Die Anforderung des Steuerbescheids durch den Dienstherrn muss verhältnismäßig sein. Wenn die bereits übermittelten Unterlagen (Einnahmenübersicht, Provisionsabrechnungen) ausreichend sind, um die Einhaltung der Vergütungsgrenze und die Unbedenklichkeit der Nebentätigkeit zu belegen, könnte die zusätzliche Forderung nach dem Steuerbescheid als unverhältnismäßig angesehen werden.

Jedoch:

Der Steuerbescheid enthält den steuerlichen Gewinn, also die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Dieser Wert kann für den Dienstherrn relevant sein, da er den tatsächlichen finanziellen Vorteil aus der Nebentätigkeit widerspiegelt.
Die Betriebsausgaben können erheblich sein und die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens deutlich reduzieren.

c) Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

Nach der Rechtsprechung ist der Dienstherr grundsätzlich berechtigt, zur Prüfung der Vergütungsgrenze die Vorlage des Steuerbescheids zu verlangen.

Auch die Verwaltungsvorschriften zum Nebentätigkeitsrecht sehen vor, dass der Dienstherr die Vorlage des Steuerbescheids fordern kann, um die tatsächlichen Einkünfte zu überprüfen.

3. Konsequenzen bei Nichtvorlage

Wenn Sie den angeforderten Steuerbescheid nicht vorlegen, kann der Dienstherr die Weitergenehmigung der Nebentätigkeit versagen. Die Genehmigungspflicht und die damit verbundenen Offenlegungspflichten dienen nicht nur der Kontrolle der Vergütungsgrenze, sondern auch der Überprüfung, ob die Nebentätigkeit mit den dienstlichen Interessen vereinbar ist.

Fazit:

Der Dienstherr hat eine rechtliche Grundlage, den Steuerbescheid als notwendigen Beleg anzufordern. Die Forderung ist im Rahmen der gesetzlichen Offenlegungspflichten gemäß § 99 Abs. 5 BBG gerechtfertigt. Die Versagung der Weitergenehmigung bei Nichtvorlage des Steuerbescheids wäre daher rechtmäßig. Ihre Argumentation, dass die bereits übermittelten Einnahmen ausreichen, um die Einhaltung der Vergütungsgrenze zu belegen, überzeugt rechtlich nicht vollständig, da der Dienstherr berechtigt ist, den tatsächlichen Gewinn aus der Nebentätigkeit zu erfahren.


Auch wenn die Anforderung des Steuerbescheids im ersten Moment wie eine übermäßige Kontrolle erscheinen mag, so liegt sie doch innerhalb der rechtlichen Möglichkeiten des Dienstherrn. Um Ihre Nebentätigkeit weiterhin ausüben zu können, sollten Sie den Steuerbescheid vorlegen oder zumindest die Bemühungen dazu nachweisen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 13. April 2025 | 23:36

Sehr geehrter Herr RA Altundag,

zunächst bedanke ich mich für Ihre rasche und ausführliche Antwort zur Fragestellung.

Hinsichtlich Ihrer Ausführungen zu 2b) "Verhältnismäßigkeit der Anforderung" bin ich insofern etwas irritiert, da Sie darlegen: "Die Betriebsausgaben können erheblich sein und die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens deutlich reduzieren".

Dies entspricht i. W. meiner Darstellung und bisherigen Strategie im Umgang mit dem Dienstherrn, da eine Erhöhung des steuerpflichtigen Einkommens durch die Betriebsausgaben meines Erachtens nicht möglich ist, sodass im Ergebnis nur ein geringerer Gewinn relativ zu den bereits übermittelten Betriebseinnahmen resultieren kann. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die Betriebseinnahmen bereits vollständig an den Dienstherrn übermittelt wurden.

Falls bereits alle Betriebseinnahmen vollständig an den Dienstherrn übermittelt wurden, könnte die zusätzliche Anforderung des Steuerbescheids daher als unverhältnismäßig angesehen werden.

Verstehe ich Ihre Antwort dazu richtig, dass der Dienstherr einen generellen (!) rechtlichen Anspruch zur Anforderung des Steuerbescheids hat, da dieser den offiziellen steuerlichen Gewinn enthält, auch wenn bereits ausreichende andere Nachweise zur Verfügung gestellt wurden?

Dies verwundert insofern, dass falls die bereits übermittelten Betriebseinnahmen vollständig und korrekt sind, könnte ja nur ein der Höhe nach relativ geringerer Gewinn resultieren als die Höhe der Betriebseinnahmen. Dies müsste dann ggf. als Misstrauen des Dienstherrn gegenüber der Vollständigkeit bzw. Korrektheit der bereits übermittelten Betriebseinnahmen interpretiert werden.

Über eine diesbezügliche Klarstellung Ihrerseits bedanke ich mich im Voraus.


Mit freundlichen Grüßen


Fragesteller



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. April 2025 | 23:56

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, auf die ich gerne näher eingehe.

Ich kann Ihren Unmut verstehen, allerdings sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, alle für die Entscheidung über die Genehmigung erforderlichen Angaben zu machen. Weiterhin kann die Dienstbehörde gem. § 99 BBG verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte die zur Überprüfung erforderlichen Belege vorlegt.

Der Dienstherr hat demnach einen rechtlichen Anspruch darauf, alle notwendigen Unterlagen anzufordern, die er zur vollständigen Prüfung der Nebentätigkeit benötigt. Dazu kann auch der Steuerbescheid gehören, selbst wenn bereits andere Nachweise vorgelegt wurden.

Die Anforderung des Steuerbescheids ist in diesem Kontext meines Erachtens als verhältnismäßig anzusehen. Obwohl die übermittelten Betriebseinnahmen bereits Aufschluss über die Einkünfte geben, bietet der Steuerbescheid eine umfassende und geprüfte Darstellung Ihrer finanziellen Verhältnisse in Bezug auf die Nebentätigkeit.

Zusammenfassend hat der Dienstherr grundsätzlich einen gesetzlich verankerten Anspruch darauf, den Steuerbescheid als Beleg anzufordern. Auch wenn dies aufgrund der bereits vorliegenden Unterlagen redundant erscheinen mag, kann es der Prüfung einer Nebentätigkeit und der Einhaltung (aus rechtlicher Sicht) dienen.

Ich kann Ihre Situation verstehen, allerdings kann ich Ihnen hier lediglich den rechtlichen Rahmen aufzeigen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 14. April 2025 | 00:23

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