Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Eine Eintragung im Grundbuch, sowie von ihnen geschildert, konnte nur dann erfolgen, wenn sie beim Notar eine entsprechende Eintragung einer Hypothek bzw. Grundschuld beantragt und bewilligt haben.
Vermutlich handelt es sich bei den von Ihnen angesprochenen Bürgschaften um so genannte Gewährsleistungsbürgschaften, die erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wieder zurückgefordert werden können. Deshalb kommt es darauf an, wann die Gewährleistungsfrist abläuft, denn erst dann können Sie von Ihrem Auftraggeber die Bürgschaft zurückfordern, diese der Bank zurückgeben und damit die Bürgschaft zum Erlöschen bringen.
Bis dahin kann der Auftraggeber die Bürgschaft jederzeit einlösen und die Bank muss den entsprechenden Betrag auszahlen. Aus diesem Grunde will die Bank natürlich eine Sicherheit von ihnen, dass diese Zahlung auch von ihnen geleistet wird, wenn sonst bliebe die Bank als Bürger darauf sitzen.
Andererseits haben sie den vollen Werklohn bekommen und mussten keinen Einbehalt des vereinbarten Prozentsatzes von 5 % hinnehmen.
Letztlich bleibt ihnen nichts anderes übrig, als den Ablauf der Gewährleistungsfrist abzuwarten und dann die Bürgschaft zurückfordern, notfalls per Klage.
Eine seriöse Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nur dann möglich, wenn die entsprechenden Verträge eingesehen und beurteilt werden können.
Ihnen kann ich daher nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Also das mit den Sicherheitseinbehalt habe ich soweit verstanden, der Auftraggeber verlangt von dem Auftragnehmer die Gewährleistungsbürgschaft nach Fertigstellung der arbeiten um dann im gegenzug die 5% Sicherheit auszuzahlen das ist ja auch alles gut so nur bei mir ist es so der Auftraggeber hat die Originalen Gewährleistungsbürgschaften vorliegen also im Original erhalten von mir er hat aber mir den Sicherheitseinbehalt von 5% nicht ausgezahlt nun hat er beides das kann nicht sein und die größte Frechheit ist das der Auftraggeber mir weder das Geld von 5% noch die Original Bürgschaft zurück gibt also auf beides hat er keinen Anspruch es ist auch nicht der sogenannte Sicherungsfall eingetreten ich fühle mich total veräppelt von dieser Firma.
mfg.
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Wenn die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist, müssen Sie die 5% einklagen (oder Herausgabe der Bürgschaft einklgen), wenn sie abgelaufen sein sollte, müssen Sie sowohl die 5% einklagen als auch Herausgabe der Bürgschaft.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
sollten Sie weitere Hilfe bei der/den Klage(n) benötigen, bin ich ihnen gerne behilflich. Die Kosten ihrer Frage würden ihnen dann in vollem Umfang angerechnet.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt