Sehr geehrter Fragesteller,
bitte beachten Sie, dass Abweichungen von der Sachverhaltsschilderung zu einem anderen Ergebnis führen können.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Länge der Frist, wann eine Verurteilung nicht mehr im (erweiterten) Führungszeugnis erscheint, bestimmt sich nach § 34 BZRG.
Bei einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gilt § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG. Danach wäre das Führungszeugnis frei von Einträgen nach 5 Jahren.
Diese Frist verlängert sich jedoch nach § 34 Abs. 3 S. 1 BZRG um die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe.
Demnach würde ein Eintrag insgesamt 7 Jahre bei Ihnen im Führungszeugnis stehen.
Die Frist beginnt nach § 36 S. 1 BZRG mit dem Tag des Urteils, wenn keine weiteren Einträge mehr hinzukommen.
Gerne stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit persönlich für Rückfragen zur Verfügung, wenn Sie in dem geschilderten Fall noch weitere Hilfe benötigen. Nutzen Sie dazu die kostenlose Rückfragefunktion. Über eine Bewertung würde ich mich freuen und bedanke mich dafür im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Vestweber
-Rechtsanwalt-
Am 24.09.2021 wird die Frist von 7 Jahren, in meinem Fall also ablaufen.
Vielen Dank für die ausfürliche Anwort.
Auch wenn die Löschung automatisch erfolgt und die Frist am 25.09.2021 abläuft, würde ich dann dennoch vielleicht noch 1-2 Werktage abwarten und nicht gleich ein neues Führungszeugnis beantragen.
Guten Tag,
ich werde meine Antwort gleich ergänzen, da ich überlesen habe, dass SIe mit Jugendlichen arbeiten wollen.
Beim erweiterten Führungszeugnis bleibt es bei meiner ersten Antwort.