Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grundlage der von Ihnen gelieferten Informationen möchte ich die Fragen wie folgt beantworten:
Die sogenannte Brückenteilzeit richtet sich nach § 9a TzBfG. Dieser regelt in Abs. 2 S. 1, dass der Arbeitgeber den Antrag ablehnen kann, wenn betriebliche Gründe entgegen stehen. Diese können beispielsweise vorliegen, wenn Arbeitsabläufe oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt werden oder unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen. Auch können sich aus einem Tarifvertrag Ablehnungsgründe ergeben, wenn Sie unter den Geltungsbereich eines solchen fallen.
Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen.
Bei einer Ablehnung kann der Anspruch auf Brückenteilzeit gerichtlich durchgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber keine ausreichenden betrieblichen Gründe darlegt. Dies ist stets eine Einzelfallprüfung.
Gern unterstütze ich Sie hierbei, wenn es nötig sein sollte.
Hinsichtlich des Urlaubs liegt der Betriebsrat leider falsch. Urlaub, der wegen längerer Krankheit nicht im Urlaubsjahr genommen werden kann, verfällt erst 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Für das Jahr 2021 steht Ihnen der Urlaub zu, den Sie im Jahr 2021 nicht nehmen konnten. Dieser verfällt am 31.03.2023. Auch für das Jahr 2022 steht Ihnen der volle Jahresurlaub zu, wenn Ihr Arbeitgeber sich nicht vertraglich vorbehalten hat, den über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden Urlaub zu kürzen. Hierzu findet man selten mal Regelungen im Arbeitsvertrag. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, muss überprüft werden, ob die Klausel überhaupt wirksam ist. Auch hier unterstütze ich bei Bedarf gerne.
Nutzen Sie auch gern die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
Julika Sonntag, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Julika Sonntag
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Wenn ich diese Beantrage,muß ich da einen Grund angeben? Und ich werde eine 3 Tage Woche beantragenfür 5 Jahre,diese werde ich in Dreischichten Arbeiten,bisher habe ich 5 Tage in Dreischichten gearbeitet,dies dürfte für dieses riesige Unternehmen kein Problem darstellen! Kommt es darauf an wie viele Mitarbeiter schon in Brückenteilzeit Arbeiten um diesen Antrag abzulehnen? Oder wird dies auf die Mitarbeiter in der Abteilung abhängig gemacht? In der Abteilung wo ich zur Zeit Arbeite sind jetzt 81 Mitarbeiter beschäftigt!
Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
die personenmäßige Begrenzung des §9a Abs. Abs. 2 endet bei 200 Mitarbeitern und bezieht sich nicht auf lediglich eine Abteilung. Die Zahl von 81 Mitarbeitern in der Abteilung ist für diesen Absatz damit nicht entscheidend.
Einen Grund für die Reduzierung müssen Sie nicht angeben. Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
Mit freundlichen Grüßen,
Julika Sonntag