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Briefmailing verschicken und Adressen selbst zusammenstellen

| 21. Juli 2015 12:47 |
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Beantwortet von

Guten Tag,
ich möchte mir ein Nebengewerbe aufbauen und dazu ein Briefmailing an potentielle Kunden verschicken, in denen ich meine Dienstleistung vorstelle. Dazu möchte ich aus einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis (Online-Branchenbuch) für mich interessante Firmen rausschreiben.
Nun aber die Frage:
Wie sieht es rechtlich aus, wenn beispielsweise eine Firma eingetragen ist, dort allerdings die Adresse oder der Ansprechpartner/Geschäftsführer fehlt. Darf ich mir dann die fehlenden Informationen von der Website besorgen? Die Firma steht ja nach wie vor im Verzeichnis.

Durch Recherche konnte ich herausfinden, dass Mailingaktionen die per E-Mail erfolgen einer Zustimmung unterliegen, ein Werbebrief ist daher einer vorherigen Zustimmung nicht betroffen richtig?

Über eine Antwort hierzu würde ich mich freuen, da ich wirklich auf Nummer Sicher gehen will.

Ich verbleibe mit freundlichem Gruß

21. Juli 2015 | 17:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es ist grundsätzlich zulässig, Werbung per Briefpost an potentielle Kunden zu senden.

Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, die Sie aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen erhoben haben, ist für Zwecke der Werbung für eigene Angebote unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG zulässig. Danach muss es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handeln, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken (sog. Listenprivileg).

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 BDSG dürfen Sie zu den aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen erhobenen Daten auch weitere Daten hinzuspeichern, soweit deren Erhebung zulässig ist. Die Erhebung von allgemein zugänglichen Daten für eigene Geschäftszwecke ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG erlaubt. Wenn zu einem bestimmten Eintrag in dem Online-Branchenbuch also Informationen fehlen, die vom Listenprivileg erfasst werden, können Sie sich diese von der Website des betreffenden Unternehmens besorgen. Die Ergänzung von Namen und Anschriften wäre danach zulässig, das Hinzufügen einer Telefonnummer oder E-Mail-Adresse hingegen nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Henning Twelmeier

Bewertung des Fragestellers 21. Juli 2015 | 19:19

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