Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist grundsätzlich zulässig, Werbung per Briefpost an potentielle Kunden zu senden.
Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, die Sie aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen erhoben haben, ist für Zwecke der Werbung für eigene Angebote unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG
zulässig. Danach muss es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handeln, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken (sog. Listenprivileg).
Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 BDSG
dürfen Sie zu den aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen erhobenen Daten auch weitere Daten hinzuspeichern, soweit deren Erhebung zulässig ist. Die Erhebung von allgemein zugänglichen Daten für eigene Geschäftszwecke ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG
erlaubt. Wenn zu einem bestimmten Eintrag in dem Online-Branchenbuch also Informationen fehlen, die vom Listenprivileg erfasst werden, können Sie sich diese von der Website des betreffenden Unternehmens besorgen. Die Ergänzung von Namen und Anschriften wäre danach zulässig, das Hinzufügen einer Telefonnummer oder E-Mail-Adresse hingegen nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Henning Twelmeier
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