Sehr geehrter Ratsuchender,
die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft sind in den §§ 10
bis 20 WEG
und die Verwaltungsrechte sowie die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters in den §§ 21
bis 28 WEG
geregelt. Darüber hinausgehende Rechte und Pflichten können durch Vereinbarungen aller Wohnungseigentümer, insbesondere in der Gemeinschaftsordnung, getroffen werden.
Der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt das Recht, ihr Verhältnis untereinander zu regeln und die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu bestimmen. Dieses Verwaltungsrecht (§ 20 WEG
) nehmen die Wohnungseigentümer im wesentlichen in der Wohnungseigentümerversammlung wahr, indem sie durch Ihre Stimmabgabe zur Entscheidungsfindung über die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beitragen.
Als Erfüllungsorgan für die Verwaltungshandlungen steht der Gemeinschaft der Verwalter zur Verfügung, der die von der Gemeinschaft entschiedenen Verwaltungsmaßnahmen auszuführen hat.
Insoweit gehe ich davon aus, dass nicht die Hausverwaltung, sondern die Eigentümergemeinschaft beschlossen hat, keine Aufkleber auf den Briefkästen zu dulden. Dieses ist grundsätzlich zulässig. Dieser Mehrheitsentscheidung müssen Sie sich unterordnen.
Es spricht dann auch nichts dagegen, wenn der Hausmeister die Aufkleber in Erfüllung des Beschlusses ungefragt entfernt.
Sollte weiterer Klärungsbedarf bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Anwalt,
ich habe an allen Eigentümerversammlungen teilgenommen, die Protokolle liegen mir ebenfalls vor. In keinem der Protokolle wird das von mir geschilderte Problem erwähnt, es gab weder eine Befragung oder Information an die Eigentümergemeinschaft, noch einen Beschluss durch die Selbige. Deshalb kann ich nur davon ausgehen, dass die Hausverwaltung ohne Beschluss die Entfernung der Aufkleber durch den Hausmeister angeordnet hat.
Da ich momentan die Wohnung nicht bewohne, ist die Flut von Werbung nicht zu bewältigen.
Wie kann ich mich dagegen Schützen?
Ich bedanke mich recht herzlich für Ihre sehr schnelle Antwort.
Freundliche Grüsse
W. Söhner
Insoweit verweise ich auf § 24 WEG . Sie müssen auf die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung hinwirken und einen Beschluss über die "Aufkleberfrage" fordern. Sollte sich eine einfache Mehrheit der Wohnungseigentümer Ihrem Begehren anschliessen, klärt sich das Ärgernis zu Ihren Gunsten. Andernfalls haben Sie leider das Nachsehen.