Sehr geehrte Fragestellerin,
bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist es unproblematisch, die Anfrage der Behörde wie von Ihnen angesprochen zu beantworten. Ihr Lebensgefährte kann und sollte also unter Hinweis auf die bereits dem JA gegenüber erteilten Auskünfte die letzte Berechnung des Jugendamtes vorlegen und ebenfalls ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Unterhalt regelmäßig und pünktlich gezahlt wird, ggfs. sollten Sie die Zahlung unter Vorlage der Kontoauszüge in Kopie nachweisen, wobei Sie die übrigen Buchungen getrost schwärzen dürfen. Es geht lediglich darum, die Unterhaltszahlungen nachzuweisen. Teilen Sie mit, dass ein weiterer Auskunftsanspruch frühestens nach zwei Jahren besteht und Sie davon ausgehen, dass dieser dann rechtzeitig im Rahmen der Beistandschaft wieder geltend gemacht wird.
Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches ist nicht gegeben. Der Unterhalt wurde ja geltend gemacht und wird von Ihrem LG auch gezahlt.
Sollte eine Überleitung des Anspruches durch die Behörde erfolgen, muss Ihr LG künftig die Zahlungen an die ARGE leisten.
Mit freundlichem Gruss
RAin Lausch
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
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Hallo nochmal und vielen Dank für die Antwort.
Es ist so, dass mein LG ein Mangelfall ist und damals eine Mangelfallberechnung durchgeführt wurde. Der gezahlte Betrag ist tatsächlich sehr gering, dennoch leistet er ihn (obwohl er im Moment nicht könnte, rein rechnerisch). Die Arge will dass er mehr zahlt, obwohl sein durchschnittliches Netto bei ca 900-950 € liegt (seine berufsbedingten Aufwendungen betragen 55,83 € mtl). Kann die Arge ihn verklagen auf mehr Unterhalt. Es ist unstrittig, dass die Arge für die Kinder was "zuschießt".
Außerdem trägt er die Kosten für den Umgang allein (350 km Entfernung) und gibt der KM ab und zu (auf Nachfrage von ihr) was dazu.
Kann man die Kosten für den Umgang mit "geltend" machen?
Vielen Dank!
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich ist nicht auszuschließen, dass die ARGE Klage erhebt, was im vorliegenden Fall aber wohl wenig aussichtsreich wäre. Nach Ihrer Schilderung wäre es aber zur Vermeidung einer Klage sinnvoll, der ARGE den Sachverhalt umfassend mitzuteilen, d.h. auch zu ergänzen, dass sich an den Einkommensverhältnissen seit der letzten Auskunft keine Änderungen ergeben haben und daruaf hinzuweisen, dass Ihr LG bereits die untere Grenze des Selbstbehaltes erreicht hat. Die besondere finanzielle Belastung zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes können hier ebenfalls eine Rolle spielen, wobei für eine verbindliche Aussage eine Einzelfallprüfung/konkrete Unterhaltsberechnung durcheführt werden müßte. Sie sind jedoch nicht gehindert, der ARGE gegenüber diese Kosten ebenfalls anzugeben.
Wie gesagt, im Falle einer Klage sehe ich für die ARGE hier wenig Erfolgsaussichten.
Mit freundlichem Gruss
RAin Lausch