Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Zunächst einmal gehe ich davon aus, dass Sie § 43 Absatz 3 SGB XII
meinen und möchte vorsorglich darauf hinweisen, dass dieser wirklich nur Anwendung findet, wenn Ihre Tochter tatsächlich Leistungen zur Grundsicherung und keine anderen SGB XII - Leistungen erhält. Dies sollten Sie abklären, da es in Ihrem Fall auch gut sein kann, dass Ihre Tochter keine Grundsicherung, sondern Hilfe zum Lebensunterhalt erhält.
Nach § 43 Absatz 3 SGB XII
bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV
unter einem Betrag von EUR 100.000,00 liegt. Gemeint ist hiermit zunächst das Bruttoeinkommen. Da es sich zudem um das Einkommen der Eltern handelt, zählt das Einkommen des Stiefelternteils grundsätzlich nicht dazu, da dieses nicht zum Unterhalt verpflichtet ist.
Nach § 43 Absatz 3 Satz 2 SGB XII
wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhalts-pflichtigen nach Satz 1 die dort genannte Grenze nicht überschreitet. Der Leistungsträger kann vom Berechtigten, mithin Ihrer Tochter, Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Nur wenn genügend Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenzen vorliegen, kann von Ihnen Auskunft verlangt werden, da grundsätzlich auch ein Anspruch aus übergeleitetem Unterhaltsrecht in Betracht kommt.
Sollte dies der Fall sein, mithin Sie zur Auskunft verpflichtet sein, sind auch Angaben zum Ehepartner und zu seinen Einkünften zu machen.
Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich derzeit davon aus, dass es wohl keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geben dürfte, dass Ihr Einkommen über dem Grenzbetrag von jährlich EUR 100.000,00 brutto liegt. Zum aktuellen Zeitpunkt dürfte die Auskunft von Ihnen daher wohl nicht verlangt werden dürfen, so dass Sie auch den Bogen nicht auszufüllen haben.
Sie sollten das Amt insofern darauf hinweisen, dass ein Auskunftsanspruch mangels Anhaltspunkte für das Übersteigen der Grenze nicht gegeben ist und Sie aus diesen Gründen die Auskunft nicht erteilen.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen bei Unklarheiten mit der kostenlosen Nachfragefunktion gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Bastian
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 01.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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