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Brandwand, Fenster und „angebaute' Gebäude

16. Mai 2022 18:01 |
Preis: 85,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

auf einem alten Bauernhof soll die Nutzung einer Scheune zu einem Wohnhaus geändert werden. Die Voraussetzungen hierfür werden alle erfüllt, so dass dies nicht betrachtet werden muss.

Die „Scheune" (das neue Wohnhaus) grenzt an einer Seite an ein weiteres Gebäude (anderer Speicher/Scheune). Man kann sich das wie ein gekipptes „T" vorstellen, bei dem ziemlich in der Mitte des angedachten Wohnhauses an der Außenwand der Speicher „andockt".

Meine Fragen beziehen sich nun auf die brandschutzrechtlichen Konsequenzen, die sich unter anderem aus Art. 28 BayBO ergeben. Dort heißt es:

„Brandwände sind erforderlich (…) als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden."

Was bedeutet „angebaut"? Muss es hier an irgendeiner Stelle eine Berührung zwischen den beiden Mauern geben oder würde es reichen, wenn die beiden Mauern durchgehend 10cm auseinander sind, um nicht mehr als angebaut zu gelten? Würden dann alle „Anforderungen" an diese Außenwand entfallen?

Das Wohnhaus ist höher als der Speicher: Wie verhält es sich mit dem Dach: Kann das Dach des Wohnhauses über den Speicher ragen und es trotzdem nicht als „angebaut" gelten?

Falls es als angebaut zu werten ist, sind in der Folge sind Ausnahmetatbestände genannt:

„An Stelle von Brandwänden sind (…) an Stelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2 000 m3 ist."

Dies wäre in jedem Fall erfüllt. Inwieweit unterscheidet sich eine Brandwand von einer „feuerbeständigen Wand". Darf eine feuerbeständige Wand öffenbare Fenster enthalten? Müssen diese bestimmte Brandschutzanforderungen (F30? F90?) erfüllen oder sind diese ausgenommen wie man aus Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayBO meinen könnte?
Muss eine feuerbeständige Wand die gesamte Seite umfassen oder reicht es aus, wenn der Teil, an dem die beiden Gebäude sich berühren, feuerbeständig ist?

Vielen Dank!

Einsatz editiert am 16.05.2022 21:35:56

17. Mai 2022 | 09:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

"Anbau" oder "angebaut" meint jede baurechtliche Erweiterung eines bereits bestehenden Gebäudes, also eine Erweiterung der Nutzfläche - ein neuer Gebäudeteil entsteht damit.

Allerdings ist dieses aus Brandschutzgründen eher weit auszulegen, sodass ein Abstand von 10 cm schon dazu führen kann, dass eine Brandschutzwand notwendig ist. Das zeigt sich auch daran, dass es im Übrigen heißt "zwischen" (Wohn-)Gebäuden.

Bei dem Dach ist es etwas anders, aber auch da muss man sagen, dass Abstandsflächen einzuhalten sind, wobei eine Grenzbebauung natürlich durchaus im Einzelfall möglich sein kann.

Aber das wird sich meines Erachtens nach sehr ähnlich aus, wie oben dargestellt.

Es geht ja darum, Feuergefahren an sich zu vermeiden.

Das muss aber in der Tat nicht immer eine Brandschutzwand sein, wenn es andere sichere Möglichkeiten gibt.
Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist, , auch damit das nicht auf Nachbargebäude überspringen kann, vgl. Art. 26 BayBO..
Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann.
Gerade bei Dachüberständen Bezug auf Nachbargebäuden ist es einzuhalten, vgl. Art. 30 BayBO.

Richtig ist, dass es wie gesagt nicht unbedingt eine Brandschutzwand sein muss, sondern im Einzelfall auch eine andere feuerbeständige Wand sein darf.

Was im einzelnen letzteres genau sein muss, kann ich leider aus der Ferne und in technischer Hinsicht nicht bestimmen, aber Sie haben schon die richtigen Anforderungen genannt:

Es wäre aber fahrlässig, ins Blaue hinein Ihnen etwas auch technisches zu nennen, was die Gegebenheiten vor Ort nicht hinreichend berücksichtigt und diese das nicht ergeben.
Es kommt nämlich genau auf das Gebäude, die Gebäudeeigenart, die Umgebung und ähnliche Umstände an, die die Anforderungen an die Brandschutzwand oder an feuerbeständige Wände bestimmen.

Ohne sachverständige Hilfe wird das nicht möglich sein, dieses genau zu ermitteln.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 18. Mai 2022 | 13:07

Guten Tag,

danke für Ihre Antwort.

Wer ist der richtige Ansprechpartner, um die technischen Anforderungen einer „feuerbeständigen Wand" in Erfahrung zu bringen?
Kann man hier eine formlose Anfrage beim Bauamt stellen? Oder muss man sich an andere Fachleute (Architekt, Sachverständiger für Brandschutz, …) wenden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Mai 2022 | 11:11

Sehr geehrter Fragesteller,

ich antworte gerne wie folgt:

Das Bauamt wird da nicht gar so viel weiterhelfen können und die werden in der Tat auf einen Architekten oder Bauingenieur verweisen, der sich damit auskennt.
Sie könnten sich aber auch an einen Hersteller wenden, der solche Brandwände oder feuerbeständige Wände liefert.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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