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Blumenkästen Balkoninnenseite

25. April 2008 19:02 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bewohne meine Eigentumswohnung mit meiner Familie selbst und habe auf dem Balkon Blumenkästen nach außen, aber sicher befestigt, angebracht.

Der unter mir wohnende Eigentümer einer ETW hat nun bei Eigentümergemeinschaft den Antrag gestellt, daß ich die Blumenkästen nach innen zu verlegen habe.

Meine Frage: Kann mich die Eigentümergemeinschaft dazu zwingen?

Falls es zu diesem Komplex einschlägige Kommentarmeinungen bzw. Urteile geben sollte, wäre ich Ihnen für die Angabe derselben dankbar.

25. April 2008 | 20:08

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
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Sehr geehrter Fragesteller,

die Balkonbrüstung ist gemäß § 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. D.h. grundsätzlich kann die Eigentümergemeinschaft gem § 15 WEG hinsichtlich des ordnungsgemäßen Gebrauchs einen Beschluss fassen. Diese ist nur dann nicht möglich, wenn in der Teilungsvereinbarung dieses ausgeschlossen wurde.

Das Bayerische OLG hat in einem Beschluß vom 22. 3. 2001 - Aktenzeichen 2Z BR 20/01 - entschieden, dass auch hinsichtlich von Balkonkästen die einheitliche Gestaltung der Wohnanlage insoweit über das Sondernutzungsrecht des Eigentümers zu stellen ist. Daher kann die Eigentümerversammlung einen entsprechenden Beschluss fassen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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