Guten Abend,
Der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums kann durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer geregelt werden (§ 15 Abs. 2 WEG
). Offenbar ist dies in Ihrem Haus durch Beschluss der Hausordnung geschehen. Das »Abstellen von Gegenständen« ist demnach verboten, was für Ihren Blumenkübel leider wenig Interpretationsspielraum lässt.
Die Veränderung des Erscheinungsbilds des Treppenhauses kann darüber hinaus sogar als bauliche Veränderung betrachtet werden. Es müsste dann jeder Wohnungseigentümer in Ihrem Haus einwilligen (§ 22 Abs. 1 WEG
), da der Blumenkübel wohl die Grenzen des zulässigen Gebrauchs (§ 14 Ziff. 1 WEG
) überschreitet. Da Ihr Nachbar schon widersprochen hat, müssen Sie auch aus diesem Grund die Blumen entfernen.
Leider kann ich kein für Sie positiveres Ergebnis mitteilen. (Ob im anderen Haus Gegenstände abgestellt werden, hat für Ihren Fall übrigens keine Bedeutung.)
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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