Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die insgesamt sieben monatige Trennung durch Besuch bei den Eltern, beeinträchtigt die in Deutschland geführte eheliche Lebensgemeinschaft nur dann, wenn die Trennung nach dem ernsthaften Willen beider oder auch nur eines der Ehepartner als dauerhaft betrachtet wurde.
War die Trennung dauerhaft, wurde die Zweijahresfrist bei jeder Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft neu in Lauf gesetzt, so dass Ihre eheliche Lebensgemeinschaft noch keine zwei Jahre bestünden. Dies hätte zur Folge, dass ein Antrag auf Aufenthaltsverlängerung um 1 Jahr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 erfolglos wäre.
Eine weitere Voraussetzung für eine Aufenthaltsverlängerung um 1 Jahr ist auch, dass der ausländische Ehegatte bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs ist.
Man muss Deutschland aber nicht sofort verlassen, wenn ein Antrag nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
gestellt wird. Nach § 81 Abs. 4 AufenthG
gilt nämlich der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
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