Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie bei Begehung der Sachbeschädigungen bereits 21 Jahre alt gewesen sind. Ansonsten wäre der Erlass des Strafbefehls unter Umständen rechtsfehlerhaft.
II. Es hat meiner Einschätzung nach Sinn, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Dazu müssen Sie sich nicht eines Verteidigers bedienen.
In der auf den Einspruch folgenden Hauptverhandlung müssen Sie ebenfalls keinen Verteidiger beiziehen. Vor dem Amtsgericht können Sie sich selbst verteidigen.
In der Tat finde auch ich, dass 50 TS für die konkrete Tat eine durchaus hohe Strafe darstellen.
In der Sache kann man Ihnen zugute halten, dass Sie nicht vorbestraft, ein geordnetes und sozial engagiertes Leben führen. Weiterhin haben Sie versucht, mit den Geschädigten Kontakt aufzunehmen. Mittlerweile ist dies Ihnen auch teilweise gelungen.
Insgesamt meine ich, dass Sie durchaus gute Chancen haben, eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage (Geldzahlung an den Staat, etc.) zu erwirken. Insoweit sollten Sie die (mögliche) finanzielle Belastung nicht als allein ausschlaggebendes Kriterium ansehen. Eine Einstellung hat den Vorteil und gewaltigen Unterschied, dass Sie dann nicht vorbestraft sind. Dies sollten Sie nicht unterschätzen. (Auch wenn eine Einstellung möglicherweise höhere Kosten verursachen sollte.)
III. Ob Sie das weitere Verfahren mit oder ohne einen Verteidiger gestalten, ist Ihre Entscheidung. Ein engagierter Verteidiger kann die Chancen auf eine Einstellung sicherlich erhöhen. Bei Ihnen habe ich aber auch den Eindruck, dass Sie sich durchaus selbst angemessen verteidigen können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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