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Bitte um Einschätzung: Widerspruch gg. Strafbefehl eher sinnvoll oder nicht? (§303StG

| 18. Februar 2006 15:21 |
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Strafrecht


Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

im vergangenen Spätsommer beging ich nach einem heftigen Streit "aus Frust" eine Sachbeschädigung an drei geparkten PKW unbeteiligter Besitzer. Dabei verursachte ich einen Sachschaden von ca. 1600 Euro (laut Gericht).

In der Nacht des Vorfalls machte ich gegenüber der Polizei keinerlei Äußerung zur Tat. (Später im "Fragebogen" bekannte ich mich zu ihr.) Noch am Tag nach der Tat war ich auf der betreffenden Polizeistation, um Kontaktaufnahme mit den Geschädigten zu erbitten, um guten Willen zu zeigen und mit den Geschädigten über die Schadensersatzmodalitäten zu sprechen. Dies wurde mir jedoch verwehrt mit der Aussage "Das wird nun seinen Weg gehen und Sie bekommen Bescheid.", dieser Versuch der "gütlichen Einigung" wurde auch nicht vermerkt.

Mit einem Geschädigten stehe ich mittlerweile über seinen Anwalt (was ich gerne vermieden hätte) in Kontakt, die anderen haben sich (noch) nicht gemeldet.


Gestern ging mir nun ein Strafbefehl über 50 Tagessätze zu 8 € zu. Dies erscheint mir unverhältnismäßig.

Kurz zu meiner Person: Ich bin 21 Jahre alt, lebe im elterlichen Haushalt, erhalte 125 € Taschengeld im Monat sowie Kost und Logis. Ich war zuvor niemals auf-, geschweige denn straffällig.
Ich bin Vollzeitstudent und in meiner Freizeit ehrenamtlich engagiert (in einer Partei und als EDV-Helfer bei einem Behindertenselbsthilfe-Verband), einen angenommenen Tagessatz von 8 € halte ich für unangemessen, da ich keine Möglichkeit sehe, zusätzlich noch Erwerbsarbeit auszuüben.
Auch die 50 Tagessätze erscheinen mir als Ersttäter sehr hoch gegriffen. (Immerhin wären das ersatzweise 50 Tage Haft.)


Die Frage:
Sicherlich gibt es hier keine Pauschalantwort, aber ich bitte um einen Ratschlag aus Ihrer anwaltlichen Erfahrung: Liege ich mit meinen Überlegungen richtig oder ist die Strafhöhe so üblich? Wäre in meinem Fall ein Widerspruch gegen den Strafbefehl sinnvoll oder würde sich ein ggf. geringfügig gesenkter Tagessatz mit den steigenden Verfahrens- und ggf. Anwaltskosten praktisch ausgleichen?

Über eine ehrliche Einschätzung würde ich mich sehr freuen. Bitte sehen Sie mich dabei nicht primär als potenziellen Klienten :)

Vielen Dank.

-- Einsatz geändert am 18.02.2006 15:39:44

-- Einsatz geändert am 18.02.2006 17:27:59

-- Einsatz geändert am 18.02.2006 19:45:58

-- Einsatz geändert am 20.02.2006 15:56:15

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

I. Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie bei Begehung der Sachbeschädigungen bereits 21 Jahre alt gewesen sind. Ansonsten wäre der Erlass des Strafbefehls unter Umständen rechtsfehlerhaft.

II. Es hat meiner Einschätzung nach Sinn, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Dazu müssen Sie sich nicht eines Verteidigers bedienen.

In der auf den Einspruch folgenden Hauptverhandlung müssen Sie ebenfalls keinen Verteidiger beiziehen. Vor dem Amtsgericht können Sie sich selbst verteidigen.

In der Tat finde auch ich, dass 50 TS für die konkrete Tat eine durchaus hohe Strafe darstellen.

In der Sache kann man Ihnen zugute halten, dass Sie nicht vorbestraft, ein geordnetes und sozial engagiertes Leben führen. Weiterhin haben Sie versucht, mit den Geschädigten Kontakt aufzunehmen. Mittlerweile ist dies Ihnen auch teilweise gelungen.

Insgesamt meine ich, dass Sie durchaus gute Chancen haben, eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage (Geldzahlung an den Staat, etc.) zu erwirken. Insoweit sollten Sie die (mögliche) finanzielle Belastung nicht als allein ausschlaggebendes Kriterium ansehen. Eine Einstellung hat den Vorteil und gewaltigen Unterschied, dass Sie dann nicht vorbestraft sind. Dies sollten Sie nicht unterschätzen. (Auch wenn eine Einstellung möglicherweise höhere Kosten verursachen sollte.)

III. Ob Sie das weitere Verfahren mit oder ohne einen Verteidiger gestalten, ist Ihre Entscheidung. Ein engagierter Verteidiger kann die Chancen auf eine Einstellung sicherlich erhöhen. Bei Ihnen habe ich aber auch den Eindruck, dass Sie sich durchaus selbst angemessen verteidigen können.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

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Und genau so kam es auch; Einstellung des Verfahrens OHNE Auflagen. Wenn auch sehr spät, vielen Dank :)

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