Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
zu 1) Der BTC, der sich in Ihrem Vermögen befindet ist jederzeit Ihrer, solange niemand anders diesem zu seinem Vermögen zählen darf/kann.
Mit anderen Worten, wäre der BTC tatsächlich eine Münze, kommt es nicht darauf an, in welcher Brief- oder Hosentasche etc. Sie diesen verwahren.
Nach meiner Kenntnis können Sie BTC u.a. Werte auch außerhalb eines Wallets auf einem externen Datenträger verwahren, es bleibt dennoch immer ein BTC bzw. eine jeweils andere unverwechselbare digitale „Wert"-einheit.
Ähnlich verhält es sich mit dem angebotenen Markt, auf dem Sie den BTC, egal ob digital oder als „Münze" verkaufen. Es kommt nicht darauf an, an welcher Börse Sie den BTC veräußern, allein darauf wie lange sich dieser in Ihrem Besitz (Verfügungsgewalt) befindet.
zu 2) Unter Verweis auf das vorher Gesagte möchte ich meine Ausführungen aufgrund Ihrer Frage 2 und den darin enthaltenen Szenarien ergänzen. Ein BTC ist etwas Einzigartiges und Unverwechselbares. Daher kommt es nicht daraus an, wann sie eine bestimmte Anzahl davon rechts oder links in der Tasche haben oder diesen beim Bäcker oder Fleischer eintauschen. Sie müssen im Rahmen einer Prüfung oder auf Anfrage zweifelsfrei nachweisen können, dass Sie die 0,2 BTC (Hashtag xxx) erworben am 01.01.2017 frühestens am 01.01.2018 veräußert haben. Nur dann ist der Vorgang nach §§ 22
, 23 EStG
steuerfrei.
Wenn Sie stattdessen am 01.01.2018 0,2 BTC (Hashtag xxy) aus dem Kauf vom 01.02.2017 veräußert haben, würde hier ggf. ein Gewinn zu erklären sein, welcher zusammen mit Ihren übrigen Einkünften zur Einkommensbesteuerung herangezogen würde.
Der Fall bei dem man 1 BTC gegen einen anderen BTC eintauscht ist bisher nicht diskutiert, dürfte aber bei „Stoffgleichheit" und Wertgleichheit irrelevant für die Haltefrist nach § 23 EStG
sein.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Antwort
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