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Bitcoins - 1 Jährige Haltefrist - Mehrere Börsen / Exchanges - FIFO

11. Januar 2018 18:12 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Hallo, wie ist die steuerliche Situation in dem folgenden Fall - im Wesentlichen geht es um das FIFO-Prinzip? (Für das Beispiel bitte vom heutigen Zeitpunkt ausgehen - 11 Jan 2018)

Beispiel 1)
BÖRSE1 Käufe:
- - 0,2 BTC - 1 Jan 2017
- - 0,4 BTC - 1 Feb 2017
- - 0,5 BTC - 1 März 2017

--> Verschieben von 0,4 BTC auf ein externes Wallet1 in August 2017
(Verbleib 0,6 auf BÖRSE1)

BÖRSE1 Verkauf:
- - 0,1 BTC 2 Jan 2018
(Verbleib 0,5 BTC auf BÖRSE1)

--> Verschieben 0,1 BTC von BÖRSE1 auf BÖRSE3
(Verbleib 0,4 BTC auf BÖRSE1)

Fragen soweit:
1) Wie wird hier da FIFO Prinzip angewendet:
1.a) Ist der Verkauf am 2 Jan2018 von BÖRSE1 steuerfrei (oder wurden die ersten "FirstIn BTC" auf die Wallet verschoben)?
1.b) Wäre ein heutiger Verkauf von BÖRSE3 auch steuerfrei? - Wann sonst frühestens möglich?

######
Zusätzlich dieses 2.Szenario, mit erhöhter Komplexität (eine 3. Börse --> BÖRSE2):
BÖRSE2 Käufe:
- - 0,2 BTC - 1 Mär 2017
- - 0,2 BTC - 1 Apri 2017

--> Verschieben von 0,2 BTC auf ein externes Wallet2 in August 2017
(Verbleib 0,2 auf BÖRSE2)

2) Wir wird das FIFO Prinzip in diesem Fall mit 2 Kauf-Börsen (Total 3 Börsen) angewendet
2.a) Wenn OHNE Verschiebung von BTC von BÖRSE1 auf BÖRSE2 ein BTC verkauft wird. Wäre der Verkauf auf BÖRSE2 steuerfrei?
2.b) Wenn MIT Verschiebung von BTC von BÖRSE1 auf BÖRSE2 ein BTC verkauft wird. Wäre der Verkauf auf BÖRSE2 steuerfrei (<= überwiesener Betrag & dieser Betrag ist <= Verfügbarer Gesamtrag mit 1-jähriger Haltezeit (also steuerfrei))?

3) Vielleicht habe ich hier etwas gravierendes Übersehen, bitte dann um einen Hinweis.

Vielen Dank!

12. Januar 2018 | 15:01

Antwort

von


(852)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.

zu 1) Der BTC, der sich in Ihrem Vermögen befindet ist jederzeit Ihrer, solange niemand anders diesem zu seinem Vermögen zählen darf/kann.
Mit anderen Worten, wäre der BTC tatsächlich eine Münze, kommt es nicht darauf an, in welcher Brief- oder Hosentasche etc. Sie diesen verwahren.
Nach meiner Kenntnis können Sie BTC u.a. Werte auch außerhalb eines Wallets auf einem externen Datenträger verwahren, es bleibt dennoch immer ein BTC bzw. eine jeweils andere unverwechselbare digitale „Wert"-einheit.

Ähnlich verhält es sich mit dem angebotenen Markt, auf dem Sie den BTC, egal ob digital oder als „Münze" verkaufen. Es kommt nicht darauf an, an welcher Börse Sie den BTC veräußern, allein darauf wie lange sich dieser in Ihrem Besitz (Verfügungsgewalt) befindet.

zu 2) Unter Verweis auf das vorher Gesagte möchte ich meine Ausführungen aufgrund Ihrer Frage 2 und den darin enthaltenen Szenarien ergänzen. Ein BTC ist etwas Einzigartiges und Unverwechselbares. Daher kommt es nicht daraus an, wann sie eine bestimmte Anzahl davon rechts oder links in der Tasche haben oder diesen beim Bäcker oder Fleischer eintauschen. Sie müssen im Rahmen einer Prüfung oder auf Anfrage zweifelsfrei nachweisen können, dass Sie die 0,2 BTC (Hashtag xxx) erworben am 01.01.2017 frühestens am 01.01.2018 veräußert haben. Nur dann ist der Vorgang nach §§ 22 , 23 EStG steuerfrei.
Wenn Sie stattdessen am 01.01.2018 0,2 BTC (Hashtag xxy) aus dem Kauf vom 01.02.2017 veräußert haben, würde hier ggf. ein Gewinn zu erklären sein, welcher zusammen mit Ihren übrigen Einkünften zur Einkommensbesteuerung herangezogen würde.

Der Fall bei dem man 1 BTC gegen einen anderen BTC eintauscht ist bisher nicht diskutiert, dürfte aber bei „Stoffgleichheit" und Wertgleichheit irrelevant für die Haltefrist nach § 23 EStG sein.


Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen



Rechtsanwalt Andreas Wehle

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