Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mangels bestehender Rechtsprechung zu dieser Thematik kann ich Ihnen leider keine abschließende rechtssichere Auskunft hierzu geben.
Prinzipiell fallen Wettgewinne, wenn diese nicht gewerblich betrieben werden, nicht unter eine der sieben Einkunftsarten des EStG, vgl. § 2 Abs. 1 EStG
. Somit sind Wettgewinne aus einem Zahlungsmittel nicht steuerbar.
Bitcoins selbst fallen unter die Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG
. D. h. zur Vermeidung eines Spekulationsgewinns ist eine Haltefrist von einem Jahr zu erfüllen. Werden mehrere Bitcoins innerhalb eines Zeitraums verkauft, gibt § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG
vor, dass die ältesten gekauften Coins als als erstes verkauft zu werten sind.
Der Verkauf von mehreren Bitcoins nach dem 20.01.2018 umfasst daher zunächst die zuerst angeschafften zwei Coins vom 20.01.2017 gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG
. Die Spekulationsfrist ist eingehalten. Für die übrigen Bitcoins liegt meines Erachtens keine Anschaffung im Sinne des benannten Tatbestandes vor (Kauf oder Tausch). Denn ein Gewinn ist eben keine Anschaffung. Somit würde hier eine Besteuerung leerlaufen.
Da dies so jedoch nicht gefestigt entschieden ist, kommt es zunächst maßgeblich auf die Behandlung durch die zuständige Finanzbehörde an. Ich empfehle daher Ihren konkreten Fall im Rahmen einer sog. verbindlichen Auskunft beim Finanzamt vor dem Verkauf weiterer Bitcoins klären zu lassen.
Im Rahmen einer verbindlichen Auskunft prüft das Finanzamt anhand Ihres konkret beschriebenen Falls und Ihren persönlichen Verhältnissen eine anfallende Besteuerung und teilt Ihnen das Ergebnis mit. An dieses Ergebnis ist dann die Finanzbehörde in Ihrem Steuerfall verbindlich gebunden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 07.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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