Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für die Anfrage.
Sie habe den empfohlenen Richtpreis des Plattformbetreibers unterschritten und dadurch bei der Beantwortung der Frage eine sehr niedrige Variante gewählt, weshalb Sie in Kauf nehmen, dass der Anwalt bei der Beantwortung eine niedrigere Detailtiefe wählen wird.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten:
Gem. § 4 SGB III
hat die Vermittlung in Arbeit vorrang vor allen anderen Leistungen der Arbeitsvermittlung.
Da Pflegefachkaftmangel besteht, besteht für die BA auch keine Veranlassung, Ihnen eine Weiterbildung zu fördern.
Einen Bildungsgutschein erhält man, wenn die Voraussetzungen des § 81 SGB III
erfüllt sind.
Es handelt sich um eine Ermessensleistung. Die BA hat vorliegend ein Ermessen ausgeübt.
Die Vermittlungschancen in Ihrem Beruf sind excellent.
Ein Widerspruch sowie eine Klage werde daher nicht erfolgreich sein.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Auskunft gegben zu können.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen, deren Einschätzung auf Ihren Angaben beruht.
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