Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß der von Ihnen zitierten AGB-Klausel ist der Kaufpreis erst nach Lieferung und Montage zur Zahlung fällig, wenn beim konkreten Auftrag nichts anderes vereinbart wird. Nach Ihrer Schilderung wurde in Ihrem Fall aber etwas Abweichendes vereinbart, nämlich eine Zahlung vor Durchführung der Montage. Dies ist grundsätzlich zulässig, wenn es sich um eine individuelle Vereinbarung für den Auftrag handelt.
Wird diese Klausel dagegen vom Verkäufer regelmäßig genutzt, auch bei anderen Aufträgen, dann würde es sich auch hierbei um AGB handeln. Bei Einbauküchen gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes aber grundsätzlich, dass der Kunde bis zum vollständigen Einbau einen Teil des Küchenpreises einbehalten darf. Eine AGB-Regelung, die dieses Recht aushebelt, ist unwirksam (BGH, Urteil v. 7.3.2013, VII ZR 162/12
).
Kurz gesagt: Wurde die Vorkassen-Klausel individuell mit Ihnen ausgehandelt, ist sie wirksam. Wurde die Klausel aber vom Verkäufer einseitig vorformuliert, besteht durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er sie regelmäßig verwendet und die Klausel nur aufgrund der oben genannten Rechtsprechung in seine allgemeinen AGB nicht aufgenommen hat. Dann würde es sich aber um eine unwirksame Klausel handeln und Sie dürften einen angemessenen Teil des Kaufpreises als Druckmittel für den Fall einer notwendigen Mangelbeseitigung bis zum vollständigen Einbau zurückhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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