Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Wenn die Klausel über die vollständige Vorauszahlung eine Allgemeine Vertragsbedingung ist, wovon ich ausgehe, dann ist sie unwirksam.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 7.3.2013, VII ZR 162/12
festgestellt, dass derartige Klauseln den Verbraucher unangemessen benachteiligen.
Sie sollten die Firma unter Hinweis auf diese Rechtsprechung zu einer Bestätigung auffordern, dass nach Zahlung der weiteren 8.000.- € die Küche geliefert und montiert wird.
Wenn die Firma sich weigert, besteht die Gefahr, dass die Angelegenheit sich nicht unwesentlich verzögert.
Eine anwaltliche Kommunikation gegenüber der Firma ist eine über die Beratung hinausgehende außergerichtliche Tätigkeit, die für den von Ihnen gebotenen Betrag nicht erbracht werden kann.
Insoweit müssen Sie davon ausgehen, dass nach den Vorschriften des RVG unter Berücksichtigung des Wertes der Küche als Streitwert abzurechnen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Hallo Herr Otto,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Wir haben das Küchenstudio auf die von Ihnen genannte Rechtsprechung aufmerksam gemacht und eine Bestätigung verlangt, dass die Küche nach der weiteren Anzahlung wie abgemacht geliefert und montiert werden soll.
Leider bleibt das Küchenstudio hartnäckig und will nicht liefern solange der volle Betrag nicht gezahlt wurde. Die Begründung ist, dass es angeblich so üblich wäre und sie sich absichern wollen (Angeblich hatten sie schon öfter Fälle wo es Probleme mit der Zahlung gab). Außerdem müssen wir nach Montage sowieso ein Abnahmeprotokoll unterschreiben, auf dem die ggf. vorhandenen Mängel notiert werden würden. Die Mängel würden dann, so die Firma, schnellstmöglich korrigiert werden.
Welche Möglichkeiten haben wir noch um Druck zu machen? Haben wir bei Nichtlieferung einen Grund für Schadensersatz oder können sogar vom Kaufvertrag zurücktreten? Welches weitere Vorgehen würden Sie uns empfehlen?
Da der geplante Liefertermin bereits in 5 Tagen ansteht haben wir natürlich auch Sorge, dass das Küchenstudio den geplatzten Liefertermin in Rechnung stellen könnte. Außerdem möchten wir die Lieferung auch ungern hinauszögern (auf keinen Fall länger als 4 Wochen), weshalb wir überlegen nun doch den kompletten Betrag zu überweisen...
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Guten Tag,
hier klaffen die eigentlich eindeutige Rechtslage und Ihre Interessen an einer zügigen Lieferung auseinander.
Wenn Sie Wert auf eine prompte Lieferung legen, bleibt Ihnen nichts übrig, als sich der Forderung der Firma zu beugen.
Ansonsten können Sie gerichtlich gegen die Firma vorgehen und auf Lieferung der Küche klagen. Das ist aber mit Sicherheit nicht in 4 Wochen erledigt, sondern kann sich, je nach Gericht, über Monate hinziehen.
Sie müssen daher selber abwägen, ob Sie Ihre Bedenken gegen die Vorauszahlung fallen lassen wollen oder nicht.
Eine andere Möglichkeit gibt es leider nicht.
Mit freundlichen Grüßen