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Vollständige Bezahlung der Einbauküche VOR Lieferung

15. Januar 2020 09:45 |
Preis: 35,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann ein Küchenstudio durch AGB verlangen, dass der Gesamtbetrag vor Lieferung zu zahlen ist?

Die AGB-Klausel ist laut Rechtsprechung des BGH unwirksam und sie müssen nicht den gesamten Betrag im Voraus zahlen.

Folgende Situation: Wir haben in einem Küchenstudio eine Küche planen lassen und gekauft. Der zugesagte Liefer- und Montagetermin steht in ca. 2 Wochen an. Wir haben jetzt mit Schrecken festgestellt, dass der komplette Betrag VOR der Lieferung bezahlt werden soll, worauf wir während des Verkaufsgespräches nicht ausdrücklich hingewiesen worden sind. Wir wurden lediglich auf die zu leistende Anzahlung in Höhe von 2.400,00 EUR hingewiesen, welche wir auch bereits bezahlt haben.

Daraufhin habe ich folgende E-Mail an das Küchenstudio geschrieben:

Guten Morgen Frau ******,

da unsere Küche in ca. 2 Wochen geliefert und aufgebaut wird, würden wir gerne den Restbetrag bezahlen. Auf dem Kaufvertrag steht, dass der Betrag in Bar an den Lieferanten gezahlt werden soll, wir würden dies aber lieber überweisen.

Der offene Restbetrag beträgt 9.160,00 EUR. Wir würden diesen Betrag gerne splitten und 8.000,00 EUR sofort und die restlichen 1.160,00 EUR sobald die Küche fertig aufgebaut wurde überweisen.

Und noch eine weitere Frage: Bekommen wir eine Rechnung auf der die Montagekosten gesondert ausgezeichnet sind? Dies wäre für unsere Steuererklärung wichtig.

Bitte um kurze Rückinfo.

Vielen Dank und Grüße
Christian ******



Folgende Antwort bekam ich darauf:



Sehr geehrter Herr ******

Ihre Mail wurde mir von unserer Buchhaltung weitergeleitet. Natürlich ist es machbar, dass Sie den Betrag i. H. v.8.000,00 EUR vor der Montage der Küche schon überweisen wollen. Man hat ja nicht gerne so viel Bargeld im Haus.

Nun haben Sie aber geschrieben, dass Sie die restlichen 1.160,00 EUR in bar an unsere Monteure bezahlen werden, sobald die Küche aufgebaut wurde. Dies haben wir so jedoch vertraglich nicht vereinbart. Der komplette (Rest-)Betrag muss v o r Montage der Küche an unsere Schreiner bezahlt werden. Das steht auch so in unseren AGB’s auf der Rückseite Ihres Vertrages.

Sollten Sie noch Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns.

Ihnen noch einen schönen Tag mit viel Vorfreude auf Ihre neue Küche.

Mit freundlichen Grüßen
******


Nun zu meiner Frage:
Kann das Küchenstudio verlangen, dass der komplette Restbetrag noch vor der Lieferung bezahlt werden muss? Wir sind gerne Bereit eine (weitere) Anzahlung zu leisten, aber würden gerne einen gewissen Betrag zurückhalten bis alles zu unserer Zufriedenheit aufgebaut wurde. Andere Gewerke bekommen ihr Geld ja auch erst NACH der fertigstellung.
Falls ich den Restbetrag nicht komplett im Voraus bezahlen muss, würde ich mich freuen wenn Sie mir weiterhelfen können dies an das Küchenstudio zu kommunizieren, ohne dass die Lieferung der Küche gefährdet (verzögert) wird.

15. Januar 2020 | 13:14

Antwort

von


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Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Wenn die Klausel über die vollständige Vorauszahlung eine Allgemeine Vertragsbedingung ist, wovon ich ausgehe, dann ist sie unwirksam.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 7.3.2013, VII ZR 162/12 festgestellt, dass derartige Klauseln den Verbraucher unangemessen benachteiligen.

Sie sollten die Firma unter Hinweis auf diese Rechtsprechung zu einer Bestätigung auffordern, dass nach Zahlung der weiteren 8.000.- € die Küche geliefert und montiert wird.

Wenn die Firma sich weigert, besteht die Gefahr, dass die Angelegenheit sich nicht unwesentlich verzögert.

Eine anwaltliche Kommunikation gegenüber der Firma ist eine über die Beratung hinausgehende außergerichtliche Tätigkeit, die für den von Ihnen gebotenen Betrag nicht erbracht werden kann.
Insoweit müssen Sie davon ausgehen, dass nach den Vorschriften des RVG unter Berücksichtigung des Wertes der Küche als Streitwert abzurechnen ist.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 22. Januar 2020 | 08:55

Hallo Herr Otto,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

Wir haben das Küchenstudio auf die von Ihnen genannte Rechtsprechung aufmerksam gemacht und eine Bestätigung verlangt, dass die Küche nach der weiteren Anzahlung wie abgemacht geliefert und montiert werden soll.

Leider bleibt das Küchenstudio hartnäckig und will nicht liefern solange der volle Betrag nicht gezahlt wurde. Die Begründung ist, dass es angeblich so üblich wäre und sie sich absichern wollen (Angeblich hatten sie schon öfter Fälle wo es Probleme mit der Zahlung gab). Außerdem müssen wir nach Montage sowieso ein Abnahmeprotokoll unterschreiben, auf dem die ggf. vorhandenen Mängel notiert werden würden. Die Mängel würden dann, so die Firma, schnellstmöglich korrigiert werden.

Welche Möglichkeiten haben wir noch um Druck zu machen? Haben wir bei Nichtlieferung einen Grund für Schadensersatz oder können sogar vom Kaufvertrag zurücktreten? Welches weitere Vorgehen würden Sie uns empfehlen?

Da der geplante Liefertermin bereits in 5 Tagen ansteht haben wir natürlich auch Sorge, dass das Küchenstudio den geplatzten Liefertermin in Rechnung stellen könnte. Außerdem möchten wir die Lieferung auch ungern hinauszögern (auf keinen Fall länger als 4 Wochen), weshalb wir überlegen nun doch den kompletten Betrag zu überweisen...

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Januar 2020 | 09:06

Guten Tag,
hier klaffen die eigentlich eindeutige Rechtslage und Ihre Interessen an einer zügigen Lieferung auseinander.
Wenn Sie Wert auf eine prompte Lieferung legen, bleibt Ihnen nichts übrig, als sich der Forderung der Firma zu beugen.

Ansonsten können Sie gerichtlich gegen die Firma vorgehen und auf Lieferung der Küche klagen. Das ist aber mit Sicherheit nicht in 4 Wochen erledigt, sondern kann sich, je nach Gericht, über Monate hinziehen.

Sie müssen daher selber abwägen, ob Sie Ihre Bedenken gegen die Vorauszahlung fallen lassen wollen oder nicht.

Eine andere Möglichkeit gibt es leider nicht.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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