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Bewirtungsvertrag

5. Juli 2008 18:17 |
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Vertragsrecht


Anfang Mai haben wir mit unserem Gastwirt für unsere Hochzeit und Taufe Ende September ein Menü vereinbart und den Festsaal sowie 3 Gästezimmer reserviert.
Finanzielle Gründe zwangen uns Anfang Juni die Hochzeit abzusagen, und uns auf die Taufe zu beschränken. Die Taufe werden wir selbst bewirten.
Nun verlangt der Wirt eine Gebür von 1500 Euro . Er meint das wären angebrachte 25% vom entgangenen Einkommen bei 100 Gästen.
Wahlweise soll mein Mann 20 Arbeitsstunden bei ihm leisten um seine Schuld zu begleichen.
Meine Frage ist nun: Kann der Wirt bei so früher Stornierung überhaupt etwas verlangen und wenn ja wie errechnet sich die Höhe der Summe. Es waren Pro Menü 22 Euro für 1oo Gäste vereinbart. Ich bitte um baldige Antwort.

Sehr geehrte Ratsuchende,

der Bewirtungsvertrag ist im BGB nicht geregelt. Daher werden oftmals AGB Vertragsbestandteil. Dies aber nur dann, wenn bei Vertragsschluss auf die AGB hingewiesen wurde. In diesen AGB ist dann geregelt, welche Kosten bei Stornierung anfallen.

Ich habe Sie jetzt aber so verstanden, dass Sie die Vereinbarung mit dem Wirt mündlich geschlossen haben und Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil wurden.

In einem solchen Fall ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass der Wirt im Falle der Stornierung Schadenersatz verlangen kann. Voraussetzung eines solchen Schadensersatzanspruches ist allerdings, dass der Wirt nachweisen kann, dass auch tatsächlich ein solcher Schaden entstanden ist. Er müsste also zum Beispiel schon Aufwendungen gemacht haben, zum Beispiel Einkäufe getätigt haben, die sich nunmehr als überflüssig herausstellen. Auch wäre ein Schaden entstanden, wenn der Wirt auf Grund der Reservierung den Raum nicht mehr anderweitig nutzen konnte und zum Beispiel anderen Interessenten absagen musste. Dies muss der Wirt allerdings beweisen.

In Ihrem konkreten Fall wurde sehr lange vor dem konkreten Veranstaltungsdatum storniert. Der Wirt wird also noch keine Einkäufe getätigt haben und er kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Saal am fraglichen Tag wegen Ihrer Reservierung nunmehr leersteht.

Ich würde also die geforderte Summe nicht bezahlen. In Anbetracht der nicht geringen Höhe der Forderung sollten Sie den Wirt per Anwaltsschriftsatz auf die Rechtslage hinweisen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Gerne würde ich auch Ihre weitere Interessenvertretung wahrnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Leyrer
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 9. Juli 2008 | 17:27

Wir haben beim Wirt nur so einen Zettel unterschrieben auf dem das Datum und die vereinbarten Speisen und Kosten des Menüs notiert waren. Auf AGB wurden wir nicht hingewiesen oder auf Rücktrittskosten.Wie verhält es sich da?
Was würde denn so ein Anwaltsbrief kosten? Wir haben nämlich nur wenig Geld.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Juli 2008 | 21:18

Sehr geehrte Ratsuchende,

der unterschriebene Zettel ändert nichts an der Sachlage. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nicht Vertragsbestandteil geworden.

Es bleibt dabei, dass der Wirt seinen Schaden nachweisen muss. Dies dürfte ihm angesichts des frühen Stornierungsdatums schwerfallen.

Zu den Kosten:

Diese richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Unter diesen Sätzen darf ich nicht abrechnen.
Im vorliegenden Fall entsteht eine 1,3 Gebühr aus dem Streitwert von 1500 €. Das sind um die 130 €. Hinzu kommen noch 19 % Mehrwertsteuer.
Ich kann Ihnen allerdings anbieten, dass ich den von Ihnen bei FeA ausgelobten Betrag anrechne.

Mit freundlichen Grüßen

Leyrer
Rechtsanwalt

Tel.: 0621/71897000
Fax: 0621/71897021
Email: manuel.leyrer@googlemail.com

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