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Bewertetes Autohaus will Rezension löschen

13. Februar 2021 14:25 |
Preis: 100,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ein Autohaus hat ziemlichen Mist gebaut. Diesen habe ich in einer Bewertung auf Google aus meiner Perspektive geschildert. Nun versucht das Autohaus diese Bewertung löschen zu lassen.
Bitte prüfen Sie die Bewertung auf die Vorwürfe, die angebracht werden. Alle gemachten Angaben in der Bewertung sind tatsächlich so passiert und können durch Telefonprotokolle (keine Aufnahme der Sprache) und Emails belegt werden.
Bitte helfen Sie mir darzulegen, wie die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Ich lasse mich nicht gerne erpressen.

Bewertung:

"Update II (09.02.21)
Händler meldet sich nicht mehr zurück. Ich soll "beweisen", mit wem ich telefonisch einen Service vor dem Leasingende vereinbart habe.
Daten zum Gespräch wurden durchgegeben. (Mal davon abgesehen, dass ich von dem Händler erwarte, dass ER mich darauf hinweist, dass noch ein Service gemacht werden muss..) Keine Rückmeldung seit 13 Tagen.

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Update 2021: Händler führt telefonisch besprochenen Service zum Leasingende nicht durch - bleibe auf den Kosten sitzen. Empfehlung: Wenn es unbedingt dieses Haus sein muss, alles schriftlich geben lassen.
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Gutes Angebot erhalten. Leider wurde mir nicht mitgeteilt, dass mein Auto im Winter (Dezember) auf Sommerreifen ausgeliefert wird. Musste bei der Abholung für 1000€ Winterreifen auf Felgen kaufen, um sicher nach Hause zu kommen."

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Ende der Bewertung
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Email von Google:

"Wir bitten Sie nun innerhalb von sieben (7) Kalendertagen darzulegen, inwiefern die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

Google begrüßt ehrliche und unvoreingenommene Erfahrungsberichte. Bitte beachten Sie, dass Google aber als Dienstanbieter die Hintergründe des Inhalts nicht kennt. Wir bitten Sie daher freundlich, die Angaben Ihrer Erfahrungsberichts sowie die Hintergründe wie insbesondere den Zeitraum, in dem Sie die beschriebenen Erfahrungen gemacht haben, möglichst konkret darzulegen. Bitte gehen Sie dabei auch explizit auf die einzelnen Punkte des Beschwerdeführers ein und schicken Sie uns Nachweise. Dies können je nach Leistung z.B. Rechnungen, Lieferscheine, Terminkarten, Eintragungen auf Bonuskarten, Rezepte oder ähnliche Nachweise sein. Es steht Ihnen dabei frei, bestimmte Informationen zu schwärzen, bevor Sie uns diese Dokumente senden. Die zur Verfügung gestellten Informationen werden wir dann gegebenenfalls an den Beschwerdeführer übermitteln, damit dieser dazu Stellung nehmen kann.

Bitten antworten Sie auf diese Email, damit wir den Fall weiter prüfen können.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Weiterführende Hinweise:

Sofern der Beschwerdeführer behauptet, Sie seien nie Kunde, Patient etc. gewesen bzw. ihm nicht bekannt, möchten wir Sie bitten, uns Ihren richtigen Namen mitzuteilen und uns ggf. Nachweise für die tatsächlichen Hintergründe Ihres Erfahrungsberichts zu übermitteln, soweit solche vorliegen (vgl. BGH, Urt. 01.03.2016, VI ZR 34/15).

Mit der Übermittlung Ihrer Stellungnahme an uns willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Stellungnahme einschließlich ggf. überlassenen Nachweise ohne weitere Bearbeitung an den Beschwerdeführer übermitteln. Soweit die Informationen, die Sie an uns übermitteln, sensible Informationen wie zum Beispiel Angaben über Ihre Gesundheit enthalten, umfasst Ihre Einwilligung auch die Weitergabe dieser Informationen an den Beschwerdeführer.

Sofern Sie eine Stellungnahme nicht abgeben möchten, können Sie den von Ihnen verfassten Inhalt auch entsprechend editieren oder entfernen.

Sollten wir innerhalb von sieben (7) Kalendertagen keine Antwort von Ihnen erhalten, Sie keine konkreten Hintergründe für Ihren Erfahrungsbericht mitteilen bzw. keine Nachweise überlassen oder einer Weiterleitung Ihrer Stellungnahme und ggf. überlassener Nachweise widersprechen, werden wir Ihren Erfahrungsbericht unter Umständen leider entfernen müssen (vgl. BGH, Urt. 25.10.2011, VI ZR 93/10 und Urt. 01.03.2016, VI ZR 34/15). Wir sind daher auf Ihre geschätzte Mithilfe angewiesen.

Bei rechtlichen Fragen zu dieser Benachrichtigung können Sie sich an Ihren Rechtsbeistand wenden.

***********************Beschwerde*****************************

Es wird angezeigt die rechtlichen Interessen der
Autohaus Finck & Claus GmbH zu vertreten. Die ordnungsgemäße
Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Grund meiner Beauftragung ist
die unter vorstehender URL aufgeführte Rezension über die Tätigkeit meiner
Mandantschaft, welche sich durch unwahre Tatsachenbehauptungen unmittelbar
betriebsschädigend sowie rufschädigend auswirkt und somit rechtswidrig ist.

Die gegenständliche Bewertung enthält unwahre Tatsachenbehauptungen, welche
meine Mandantschaft in Ihren Rechten aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2. BGB in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art, 2 Abs. 1 GG verletzt.
Sie sind von daher gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2. BGB, § 1004 BGB analog in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art, 2 Abs. 1 GG zur Löschung der
gegenständlichen Bewertung verpflichtet.

Als Hostprovider zeigen Sie sich ab dem Zeitpunkt – mithin von nun an –
verantwortlich, ab welchem Sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangen.
[BGH, Urt. v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10] Dies setzt voraus, dass die
Beanstandung so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der
Grundlage der Behauptung unschwer bejahrt werden kann [BGH, Urt. v.
25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10].

Hierzu wird wie folgt vorgetragen:


Bewertungstext: Update 2021: Händler führt telefonisch besprochenen Service
zum Leasingende nicht durch - bleibe auf den Kosten sitzen. Empfehlung:
Wenn es unbedingt dieses Haus sein muss, alles schriftlich geben lassen.
Beanstandung: Der Nutzer behauptet ihm wäre zugesichert wurden, dass
Serviceleistungen zum Leasingende auf Kosten meiner Mandantschaft hätten
durchgeführt werden sollen. Dies wird nicht nur diesseits bestritten,
sondern ist insgesamt so unüblich, dass der Nutzer nicht berechtigt davon
ausgehen konnte. Er behauptet diese Serviceleistung wäre ihm telefonisch
zugesichert wurden. Dies ist ebenfalls streitig zu stellen. Weder kann der
Nutzer angeben, mit welchem Mitarbeiter meiner Mandantschaft er gesprochen
haben will, noch einen anderen Nachweis über den Vorgang erbringen.
Dahingegen wurde im Haus meiner Mandantschaft jeder Mitarbeiter zu dem
Vorgang befragt und jeder versicherte zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem
Nutzer eine Servicezusage abgegeben zu haben.
Rechtsverletzung: Unwahre Tatsachenbehauptung.


Nach dem Sie nunmehr über Kenntnis der Rechtsverletzungen, die auf
Grundlage der vorstehenden Darlegungen unschwer bejaht werden können,
verfügen, sind Sie aufzufordern – gegebenenfalls nach Ermittlung und
Bewertung des gesamten Sachverhalts [vgl: BGH, Urt. v. 01.03.2016, Az.: VI
ZR 34/15] – die gegenständliche Bewertung zu löschen.

In diesem Zusammenhang wir ebenfalls auf die Rechtsprechung des BGH in
seiner Entscheidung v. 04.04.2017, Az.: VI ZR 123/16, hingewiesen, nach
welcher der Portalbetreiber sich die monierte Äußerung zu eigen macht,
soweit er die Äußerung eines Dritten auf Rüge des von der Kritik
betroffenen – wie vorliegend – inhaltlich überprüft, auf sie Einfluss nimmt
und selbstständig entscheidet, welche Äußerung abgeändert oder entfernt und
welche beibehalten werden. Dabei ist die Übernahme der inhaltlichen
Verantwortung jedenfalls dann nach außen erkennbar, wenn Sie als
Portalbetreiber, meiner Mandantschaft als von der Kritik Betroffener Ihren
Umgang mit der Bewertung kundtun.

Hierzu sind Sie unverzüglich, allerdings spätestens bis zum 02.03.2021
aufzufordern.

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde ich meiner
Mandantschaft empfehlen, ihre berechtigten Ansprüche unmittelbar im
streitigen Verfahren geltend zu machen und hinsichtlich der verwirklichten
üblen Nachrede Strafantrag bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Die gesetzte Frist kann grundsätzlich auf Grund der Dringlichkeit der
Entfernung nicht verlängert werden. Rückfragen, sollten Sie diese für
erforderlich halten, richten sie bitte schriftlich an den Unterzeichner.

Mit freundlichen Grüßen,

Ra****
Rechtsanwalt"

13. Februar 2021 | 15:55

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Rezension ist rechtswidrig, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthält.
Im vorliegenden Fall wird insbesondere die Behauptung bestritten, ein Mitarbeiter des Autohauses hätte die Service-Leistung telefonisch zugesagt.

Nachdem das Autohaus die Behauptung bestritten hat, trifft Sie die Beweislast, dass die Behauptung stimmt.

Wenn Sie aber den Inhalt des betreffenden Telefonats mit Telefonprotokolle, E-mails oder Zeugen beweisen können, genügt das.

Sie sollten in Ihrer Stellungnahme gegenüber Google wie folgt vorgehen, um darzulegen, dass die Behauptung wahr ist:

1) Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass das Autohaus alle seine Mitarbeiter zu dem Thema befragt hat.

2) Sie legen alle Beweise zu dem Telefonat vor.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 13. Februar 2021 | 16:29

Guten Tag,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Rückfragen:

1. Ich habe meiner Frau nach dem Telefonat berichtet, dass einen Termin zur Inspektion veranlasst habe. Dieses Gespräch ist noch stark in Erinnerung, weil das Fahrzeug mehrere Monate stillstand und ich bei der Reinigung vor der Abgabe die fällige Inspektion bemerkte. Das Telefonat zur Vereinbarung fand direkt nach Bemerken des fälligen Service statt. Im Anschluss der Reinigung sagte ich zu meiner Frau: "zum Glück habe ich das noch gesehen und den Service vereinbart"

Reicht das, zusammen mit dem genauen Zeitpunkt des Telefonats, aus um notfalls damit vor Gericht zu bestehen?

Anmerkung: Die Person, mit der der Service vereinbart wurde, war bei der Übergabe nicht mehr vor Ort, sondern nur ein Azubi.

2. Welche (rechtlichen) Mittel habe ich, um die von mir nun gezahlte Inspektion vom Autohaus zurückzuerhalten? Wäre Sie bereit mich in diesem Prozess ggf. zu unterstützen? Die Sinnhaftigkeit sei dahin gestellt bei einem Streitwert von 500€ - Mir geht es hier um das Prinzip.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Februar 2021 | 16:33

Sehr geehrter Fragesteller,

ja das sollte ausreichen. Es geht hier nicht um 100%ige Beweise, sondern um Plausibilität.
Und Ihre Version klingt plausibel.

Gerne kann ich Sie in dieser Sache vertreten.

Schreiben Sie mich auf meiner E-mail Adresse an, wenn Sie soweit sind.

Schönen Samstag
RA Richter

ANTWORT VON

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