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Beweislastumkehr bei 5 jähriger Gewährleistung bei Bauleistungen?

21. Januar 2009 22:53 |
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Baurecht, Architektenrecht


Sehr geehrte(r) RA(in),

gestatten Sie mir die folgende Frage:
Ich habe ein neues "schlüsselfertiges" Haus vor gut vier Jahren über einen Bauträger gekauft. Die Gewährleistung läuft demnach noch gut 6 Monate.

Vor einiger Zeit sind innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes alle drei Glasscheiben eines Fenster gesprungen. Die Fachfirma war bereits da und hat die Fenster geprüft und eine Scheibe auch ausgebaut. Ihr Ergebnis ist, daß die Scheiben fachgerecht eingebaut sind und eine Haftung ablehnen. Auf Anfrage beim Bauträger war zu hören, daß bei der Gewährleistung eine Beweislastumkehr erfolgt, so daß ich beweisen muß, daß der (noch) unbekannte Mangel, der zur Zerstörung der Scheiben führte, bereits vor gut 4 Jahren bestanden hat. Er meinte, daß dies schwierig sein dürfte und diese Situation wahrscheinlich Schicksal ist, soll heißen: Ich muß zahlen.

Der Kaufvertrag enthält hinsichtlich Gewährleistung den folgenden Passus:
"Für die Bauleistungen übernimmt der Verkäufer die Haftung nach dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 633 ff. BGB ). .. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Abnahme des Kaufobjektes und beträgt 5 Jahre, soweit nicht das Gesetz eine kürzere Verjährungsfrist bestimmt."

Meine Fragen:
a) Stimmt dies mit der Beweislastumkehr?
b) Was würden Sie mir empfehlen? Vielleicht sollte man die Bereitschaft des Fensterbauers prüfen, daß ich das Material, also die Scheiben, bezahle und er den Einbau übernimmt?

Vielen Dank und Gruß

Sehr geehrter Fragesteller,

Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Wenn der Besteller eines Werkes Mängelansprüche geltend macht, dann hat er alle hierfür notwendigen Voraussetzungen zu beweisen.
Die vom Bauträger vorgetragene Beweislastumkehr bezieht sich wohl darauf, dass vor der Abnahme des Werkes bzw. bei der Abnahme der Unternehmer die Mangelfreiheit des Werkes beweisen muss.
Ist die Abnahme erfolgt und hat der Besteller das Werk als mangelfrei abgenommen, trägt er nun die Beweislast, wenn er dennoch Mängel geltend machen will.
Sie müssten hier also nachweisen, dass der Schaden an den Fenstern auf das mangelhaft errichtete Werk, hier wohl falscher Einbau der Fenster, zurückzuführen ist.
Dies ist nach fast vier Jahren wohl eher schwer.

Sollte der Fensterbauer sich auf den von ihnen angedachten Vergleich einlassen, würde ich Ihnen anraten, diesen Weg zu wählen.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

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