Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Wenn der Besteller eines Werkes Mängelansprüche geltend macht, dann hat er alle hierfür notwendigen Voraussetzungen zu beweisen.
Die vom Bauträger vorgetragene Beweislastumkehr bezieht sich wohl darauf, dass vor der Abnahme des Werkes bzw. bei der Abnahme der Unternehmer die Mangelfreiheit des Werkes beweisen muss.
Ist die Abnahme erfolgt und hat der Besteller das Werk als mangelfrei abgenommen, trägt er nun die Beweislast, wenn er dennoch Mängel geltend machen will.
Sie müssten hier also nachweisen, dass der Schaden an den Fenstern auf das mangelhaft errichtete Werk, hier wohl falscher Einbau der Fenster, zurückzuführen ist.
Dies ist nach fast vier Jahren wohl eher schwer.
Sollte der Fensterbauer sich auf den von ihnen angedachten Vergleich einlassen, würde ich Ihnen anraten, diesen Weg zu wählen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 22.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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