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Beweislast

4. Oktober 2010 21:45 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich hoffe die Rubrik ist richtig.

Folgender Sachverhalt:

Kunde beauftragt Handwerksunternehmen mit der Montage von Rolläden .
Bevor die Rolläden montiert werden weisen die Monteure daraufhin das aufgrund der Beschaffenheit der Fenster es zu Problem kommen kann wie z.b. knacken oder hacken der Rolläden da keine Einlauftrichter vorhanden sind. Diese konnten auch nicht nachträglich montiert werden. Trotzdem sollte die Montage ausgeführt werden das war in 11/2009. circa 1 Woche nach der Montage gab es eine Mängelanzeige des Kunden und er verweigerte die Zahlung. Wir haben darauf hingewiesen in einem Antwortschreiben das wir über die möglichen Komplikationen gesprochen haben und trotzdem die Montage gewünscht wurde. Er drohte mit Gutachten Handwerkskammer und was ihm alles einfiel. Jedoch passierte tatsächlich nichts so das wir im August dieses Jahres letztmalig mit Androhung der Klage mit Frist 2 Wochen angemahnt haben.Er zahlte nicht sonder schob die gleichen Mängel wieder voran. Wir haben jetzt Klage eingereicht und er wird sich verteidigen. Wie sieht es jetzt rechtlich aus muss er beweisen das die Schäden durch uns entstanden sind , weil wir haben diese Schäden zurückgewiesen, da wir nichts damit zu tun haben. Er zahlt definitv nicht werden wir bei Gericht vorraussichtlich Probleme bekommen oder ist das recht da auch auf unserer Seite . SOllte das Recht auch auf unserer Seite bitte die entsprechenden Paragraphen besonders bezgl. der Beweislast denn bis heute hat er noch nichts vorgelegt

4. Oktober 2010 | 22:53

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

In der Tat muß er beweisen, daß die Schäden durch Sie entstanden bzw. verursacht wurden. Das folgt aus dem allgemeinen Beibringungsgrundsatz der Zivilprozeßordnung, nach der jede Partei die für sie günstigen Tatsachen vorbringen muß. Dieser Grundsatz ist nicht explizit in einem Paragraphen der Zivilprozeßordnung festgeschrieben, wird jedoch auch in § 277 ZPO wiedergegeben.

Ob das Recht auf Ihrer Seite sein wird, kann nur anhand Ihrer Klageschrift und der Klageerwiderung beurteilt werden. Anhand des Sachverhaltes ist das Recht eigentlich auf Ihrer Seite, jedoch müssen Sie beweisen, daß Sie den Kunden auf die möglichen Probleme hingewiesen haben. Dies müssen Sie aber erst, nachdem der Kunde bewiesen hat, dass die Schäden von Ihnen verursacht wurden.

Kurz: Sie müssen zuerst beweisen, dass Sie die Montagearbeiten im Auftrage des Kunden ausgeführt haben. Dann muß der Kunde beweisen, daß die Schäden von Ihnen verursacht wurden. Erst dann, im dritten Schritt, müssen Sie beweisen, daß Sie den Kunden auf die möglichen Probleme hingewiesen haben.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


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