Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Die Beweisbeurteilung obliegt letzenendes dem Richter. Das vorweg geschickt sind Zeugenbeweise von allen Beweismitteln die „schwächsten“ Beweise. Jedoch kommt es maßgeblich darauf an, wie sich der Zeuge in der Verhandlung präsentiert. Wenn er seine Aussage stimmig und überzeugend vorträgt, wird der Richter seine Aussage dementsprechend werten. Sie müssen versuchen, darzulegen, dass die Parkplätze nicht Gegenstand des Pachtverhältnisses waren. Ein Ansatzpunkt ist, dass bei vorherigen Pachten die Parkplätze ebenfalls nicht Gegenstand waren. Vielleicht gab es auch vor Abschluss des Pachtvertrages Gespräche, bei denen eine dritte Person auf Ihrer Seite dabei war, die bestätigen kann, dass die Parkplätze nicht Gegenstand des Pachtvertrages waren. Denkbar ist auch, dass sich in Ihrem Pachtvertrag eine Klausel befindet, dass zusätzliche Abreden der Schriftform bedürften (meist in Vordrucken enthalten). Wenn Ihr Vertragspartner ein Unternehmer ist, ist die Vereinbarung der Schriftform für Zusatzabreden voraussichtlich wirksam. In diesem Fall wäre eine zusätzliche mündliche Vereinbarung gar nicht möglich, daran kann dann auch ein Zeuge nichts ändern.
2.Grundsätzlich ist die Partei für die Tatsachen beweisbelastet, die seinen Anspruch stützen. Wenn der Vermieter auf Mietzinszahlung klagt, muss er zunächst darlegen, dass es keine Mietzahlung gegeben hat. Hier könnten Ihre Aufzeichnungen dienlich sein. Allerdings müssten die Aufzeichnungen bestimmte Anforderungen erfüllen, z.B. Datum der Zahlung, Höhe der Zahlung, gegebenenfalls Zeitpunkt, Zeugen etc. Im Gegenzug muss dann der Mieter belegen, dass er die volle Zahlung an Sie geleistet hat. Wenn es dafür keine Belege gibt, scheint der Anspruch des Vermieters erfolgversprechend.
3.Wie ein Richter die Beweise gewichtet, kann nicht vorausgesagt werden. Der Vermieter scheint nach Ihrer Schilderung gute Aussichten zu haben, seine Pacht zu erhalten. Allerdings sind das nur Vermutungen aufgrund der dargelegten Schilderung. Letzenendes muss der Vermieter eine schlüssige Klage einreichen und seinen Anspruch hinreichend begründen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Guten Tag
und vielen Dank für die bisherige Beantwortung meiner Fragen. Eine Nachfrage hinsichtlich der meist erforderlichen Schriftform von Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen zum Mietvertrag usw. HIER: Alleiniges Recht zur Parkplatznutzung.
In der Tat steht im betreffenden Mietvertrag (Vordruck-Mietvertrag), dass solche Nebenabreden usw. schriftliche vereinbart werden SOLLEN (nicht MÜSSEN). Das gleiche gilt für Zusagen, Zustimmungen, Verzichte und Vergleiche jeglicher Art.
Dies ist allerdings, wie geschildert, nie erfolgt. Der Mieter beruft sich allein auf eine angeblich erteilte mündliche Zusage und wertet die Tatsache, dass diese vom Vermieter nicht schriftlich niedergelegt wurde, als Vertragsverletzung (denn laut Vertrag hätte sie ja verschriftlicht werden SOLLEN).
Wie ist dies zu bewerten? Kann die angebliche Weigerung, eine mündliche Nebenabrede schriftlich niederzulegen, als Verletzung des Mietvertrags gewertet werden? Oder ist der Vermieter einfach dadurch, dass es diese Verschriftlichung eben nicht gibt, hinsichtlich der angeblichen Zusage aus dem Schneider?
Danke nochmals für Ihre Beratung!
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn das Schriftformerfordernis eine Soll-Vorschrift ist, können auch mündliche Abreden wirksam sein. Die Tatsache, dass eine angebliche Abrede nicht schriftlich fixiert wurde, ist in diesem Fall gerade kein Vertragsverstoß. Der Mieter beruft sich auf die Abrede, er muss dann auch die Beweise beschaffen, dass es eine solche Abrede gegeben hat. Nach Ihrer Schilderung ist noch ein Zeuge für die Abrede vorhanden. WEnn diese Zeugenaussage für den Richter glaubhaft erscheint, müssen Sie die Aussage entkräften durch eigene Zeugen.
Sie werden die Bewertung des Richters abwarten müssen. Sie sollten versuchen, eigene Beweismittel anzuführen, die gegen diese Abrede sprechen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin