Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wie Sie schon richtig festgestellt haben, ist der Geltungsbereich für die Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub auf Beamtinnen und Beamte bzw. Richterinnen und Richter beschränkt.
Für Sie als unbefristet beschäftigter Angestellter gilt hingegen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Ich gehe dabei nicht davon aus, dass für Sie eine der Ausnahmen des Geltungsbereichs, wie sie in § 1 des TV-L festgelegt sind, zutrifft. Dies kann ich mangels näherer Angaben aber nicht abschließend von hier beurteilen.
Ein Grund, warum in Ihrem Fall die HmbSUrlR und nicht der TV-L Anwendung finden sollten, vermag ich nicht zu erkennen.
Gem. § 28 TV-L kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub gewährt werden. Hierbei muss beachtet werden, dass es sich um eine "Kann-Vorschrift" handelt, der Arbeitgeber über die Gewährung von Sonderurlaub also nach billigem Ermessen entscheidet. Es wird eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers und den dienstlichen Belangen des Arbeitgebers stattzufinden haben. Eine weitergehende Beurteilung kann im Rahmen dieser Fragestellung und unter Berücksichtigung Ihrer Angaben von hier aus nicht erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste rechltiche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Monika C. Mack
- Rechtsanwältin und
Dipl.Verw.wirtin -
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