Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs teile ich mit, dass eine abschließende Prüfung Ihrer Rechtslage ohne die Kenntnis und Prüfung der Ihnen zu diesem Fall vorliegenden Unterlagen nicht möglich ist.
Der Betrug ist in § 263 StGB
geregelt. Strafbar macht sich, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch die Vorspieglung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Sollten Vodafone oder BFS-Risk durch die bewusste unberechtigte Forderung der Entgelte Ihr Vermögen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, beschädigen, dann würde ein vollendeter Betrug vorliegen. Sie haben ja nun nicht gezahlt, so dass es an einer Vollendung fehlt. Nach § 263 Abs. 2 StGB
ist aber der Versuch strafbar. Hier reicht aus, dass die Täter lediglich den Tatentschluss, also der Vorsatz, haben, die obigen Voraussetzungen zu erfüllen und unmittelbar zur Tat ansetzen. Da die Forderung Ihnen gegenüber geltend gemacht wurde, haben sie mit der Tat begonnen.
Diese Voraussetzungen müssten zu Lasten von Vodafone oder BFS-Risk nachgewiesen werden können, damit eine Anklage erhoben wird oder eine Verurteilung erfolgt. Die Absicht der rechtswidrigen Bereicherung und der Vorsatz werden sich in diesem Fall leider nur sehr schwer beweisen lassen. Sollten Sie einen Strafantrag stellen, so ist für die Einleitung der Ermittlungen lediglich ein Anfangsverdacht erforderlich, das heißt es müssen zureichende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorhanden sein. Es muss lediglich ein wenig mehr als die Möglichkeit einer strafbaren Tat vorliegen. Damit eine Anklage von der Staatsanwaltschaft erhoben wird muss hinreichender Tatverdacht vorliegen, das heißt, eine Verurteilung in der Hauptverhandlung müsste wahrscheinlich sein. Die Verurteilung setzt dann die Überzeugung des Gerichts voraus, im Zweifel für wird den Angeklagten entschieden. Aber wie gesagt, das Problem wird sein, dass die Staatsanwaltschaft die Absicht der Bereicherung, also die innere Seite, nachweisen muss, was in solchen großen Unternehmen kaum möglich sein wird, wenn es sich nicht dauerhaft wiederholt und offensichtlich ist.
Anzeigen könne grundsätzlich bei Amtsgerichten, Staatsanwaltschaften oder der Polizei gestellt werden. Dort werden Sie aufgenommen. Die von Ihnen gesammelten Unterlagen bzw. Belege würden natürlich dann als Beweise dienen.
Für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist grundsätzlich ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Abmahnendem und Abgemahnte erforderlich. Das heißt, das schränkt den Kreis der Abmahnberechtigten ein.
Mit einer Unterlassungserklärung lässt sich in diesen Fällen arbeiten, aber Vodafone wird Ihnen nie eine Unterlassungserklärung unterzeichnen. Eigentlich handelt es sich dabei um Unterlassungsverträge, diese benötigen wie alle Verträge zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, also eine Einigung. Das wird hier wohl nicht möglich sein. Das heißt, wenn der Schriftverkehr von Vodafone oder BFS zu intensiv wird, kann man noch über einen Unterlassungsanspruch nachdenken, weil Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht oder Eigentum eingeschränkt wird.
Auch besteht noch die Möglichkeit einer so genannten negativen Feststellungsklage. Hier wird durch das Urteil festgestellt, dass die gegen Sie gerichtete Forderung eben nicht besteht.
Für den Ersatz der außergerichtlichen Rechtsberatungskosten, die Ihnen im Rahmen der Forderungsabwehr entstehen, müsste auch eine Anspruchsgrundlage vorliegen. Sollte der Betrug beispielsweise im Raum stehen, dann käme § 823 Abs. 2 BGB
i. V. m. § 263 StGB
in Betracht. Hier können Rechtsverfolgungskosten nach § 249 BGB
erstattungsfähig sein, wenn sie erforderlich sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens behilflich sein. Im Ergebnis bleibt es Ihre Entscheidung. Sie müssen bewerten, ob Sie das Kostenrisiko auf sich nehmen wollen. Die gerichtlichen Entscheidungen sind nicht absehbar.
Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese beseitigen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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Rechtsanwalt Michael Pilarski
sehr geehrter Herr Pilarski,
danke für Ihre schnelle und umfassende Auskunft.
Die Firma Vodafone hat m.E. mit dem Fall nichts mehr zu tun, da die Forderungen wahrscheinlich an BFS verkauft wurden und von dieser Firma - durch Fantasiegebühren "aufgehübscht" - auf eigene Rechnung eintrieben werden. Schade, dass diese Masche in Deutschland legal zu sein scheint.
Aus Ihrem Schreiben schließe ich, daß ich ein nicht unerhebliches Kostenrisiko habe bei einer "proaktiven" Klage gegen BFS.
Um einen Versuch zu machen, diese Masche der Firma BFS mit einer Betrugsklage zu torpedieren, werde ich nach ähnlichen Fällen suchen (Foren usw.), um ggf. ein "dauerhaft wiederholtes" Vorgehen dokumentieren zu können.
habe ich Sie dahingehend richtig verstanden, daß ich meinen Aufwand und die bisher in dieser Sache angefallenen Kosten kaum geltend machen kann ? (wie angeführt entbehrt die BFS-Forderung jeglicher Grundlage)
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich entschuldige die späte Antwort, ich hatte auswärtige Termine wahrzunehmen. Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Es kann natürlich gut sein, dass Vodafone mit der Forderung der Zahlung nichts zu tun hat. Dann handelt es sich um den klassischen Forderungskauf, mit dem das Inkassounternehmen versucht, Gewinne zu machen, indem es die Forderungen aufkauft und dann versucht um jeden Preis einzutreiben, daher stellt es dann auch so hohe Gebühren.
Hinsichtlich des Kostenrisikos teile ich mit, dass dieses sich vielleicht vom Betrag her in Grenzben hält, jedoch im Verhältnis zu der Forderung unverhältnismäßig erscheint. Sie sagten, die Forderung betrage lediglich 39 Euro.Ich weiß, dass es Ihnen um das Prinzip geht, aber die Kosten können eben weitaus höher sein, so dass man derartige Rechtssachen mit einer Rechtsschutzversicherung führen sollte.
Das Problem bei den Informationen aus Foren könnte die Glaubhaftigkeit der dortigen Aussagen sein. Denn die Kommentierungen sind teilweise beleidigend und diffamierend, außerdem anonym, so dass die Personen mit den Erfahrungsberichten nicht einmal als Zeugen geladen werden könnten.
Grundsätzlich ist wie gesagt eine Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten möglich, jedoch hängt sie von den Voraussetzungen des Betrugs stark ab. Können diese nicht bewiesen werden, dann scheitern auch Ansprüche hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten. Wie ausgeführt ist die Willens- und Wissenskomponente, also Vorsatz oder Absicht, sehr schwer nachzuweisen, insbesondere wenn es sich um Vorgänge innerhalb eines größeren Unternehmens handelt.
Ich kann Ihnen anbieten, ein klarstellendes Schreiben an das Inkassounternehmen zu verfassen. Hierfür müssten Sie mich direkt beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die weitere Entscheidung hinsichtlich Ihres Vorgehens erleichtern.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
Rechtsanwalt