Guten Tag,
Grundsätzlich ist es so, dass Sie durch Unterzeichnen der Vollmacht einen Vertrag mit dem Anwalt geschlossen haben und damit auch eine Gebührenforderung begründet wurde. Auch nach Ihrer Kündigung des Vertrags verbleibt ein Anspruch auf eine Teilvergütung der bereits geleisteten Anwaltstätigkeit (§§ 627
, 628 BGB
). In der Höhe richtet sich die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) - auch das ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz (§§ 675
, 611
, 612 Abs. 2 BGB
).
Eine Hinweispflicht des Anwalts, dass Kosten entstehen, oder eine Pflicht zur genauen Aufstellung der voraussichtlich entstehenden Kosten besteht nicht. Dass ein Anwalt nicht kostenlos tätig wird, ist allgemein bekannt. Daran ändert auch die Einschaltung der Rechtsschutzversicherung nichts: Verpflichtet durch den Anwaltsvertrag ist nur der Mandant. Nach Ihrer Schilderung hat Sie der Anwalt zudem darauf hingewiesen, dass Sie den Teil der Rechnung zahlen mussten, den Ihr Versicherer nicht übernimmt - woraus Sie ohne weiteres hätten schließen können, dass Sie alles zahlen mussten, wenn der Versicherer gar keine Deckung zusagen würde.
Höchstens an der Höhe der Rechnung können hier Zweifel bestehen. Im Strafrecht richtet sich die Vergütung nicht wie im Zivilrecht nach dem Wert einer Forderung (die 300 EUR aus dem Strafbefehl spielen also keine direkte Rolle für die Vergütungshöhe), sondern nach den Tatbeständen des RVG-Vergütungsverzeichnisses, Teil 4. Es handelt sich dabei um sog. Betragsrahmengebühren, die einen gewissen Ermessensspielraum zulassen. Kriterien für die Ermessensausübung sind Umfang und Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung und auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten (§ 14 RVG
). Ob die Rechnung im einzelnen korrekt ist, kann an dieser Stelle nicht geprüft werden, da hierzu die Rechnung und auch die Akten des Falls geprüft werden müssten.
Wenn Sie die Rechnung nicht bezahlen wollen, dann sollten Sie Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Es wird dann ein Gerichtsverfahren stattfinden, in dem Sie sich gegen die Forderung verteidigen können. In dem Verfahren sollten Sie sich von einem Anwalt vertreten lassen. Ob Sie den Prozess allerdings gewinnen können, lässt sich derzeit nicht beurteilen. Schlimmstenfalls werden Sie verurteilt und müssen neben der ursprünglichen Forderung noch die Verfahrenskosten (Gerichts- u. Anwaltskosten) bezahlen.
Ob Sie einen Anspruch gegen Ihren Rechtsschutzversicherer haben, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Es müsste dazu der Versicherungsvertrag geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 21.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
21.02.2009 | 18:05
Wie hoch könnten die Gerichtskosten denn ungefähr ausfallen (ein Durchschnittswert woran ich mich richten könnte)? Ist es überhaupt sinnvoll bei diesen Beträgen jetzt entsprechende Schritte einzuleiten?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21.02.2009 | 18:40
Bei einem Streitwert von 465 EUR beträgt das Gesamtkostenrisiko des Rechtsstreits 420,36 EUR. Ob es sich für Sie lohnt, diesen Rechtsstreit zu führen, müssen Sie selbst entscheiden.
Im übrigen werden Sie, wie gesagt, einen Teil der Rechnung in jedem Fall bezahlen müssen. Ein vollständiges Obsiegen ist nicht zu erwarten.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt