Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie noch nicht vorbestraft sind. Korrigieren Sie mich bitte, wenn dies nicht zutreffen sollte.
II. Da Sie nunmehr an den Käufer die Ware versandt haben und ihm darüber hinaus sogar 50 € Entschädigung gezahlt haben, sollte das Verfahren hier gegen Sie eingestellt werden, im "schlimmsten Fall" nach § 153a StPO
gegen Zahlung einer Geldauflage. Diese Auflage halte ich jedoch grundsätzlich für überflüssig, da sie über die Warensendung hinaus an den Käufer bereits 50 € Entschädigung gezahlt haben.
III. Sollte es wider Erwarten zu keiner Einstellung kommen, so hätten sie mit einer geringen Geldstrafe zu rechnen, etwa 20-30 Tagessätze à 1/30 Ihres monatlichen Nettoeinkommens.
IV. Einem Anwalt sollte es nach dem derzeitigen Kenntnisstand grundsätzlich möglich sein, das Verfahren bereits vor einer Hauptverhandlung "eingestellt zu bekommen".
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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