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Betrug bei Online-Auktion

24. August 2006 17:52 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jens O. Gräber

Zum Sachverhalt:
Person A stellt in einem Internet Auktionshaus ca.400 Auktionen
ein, die jeweils für EUR 100.- ersteigert werden.
Person A erhält die Zahlungen (EUR ca.40.000 ) auf sein Konto.
Jedoch kann Person A die Artikel nicht an die Kunden liefern,
da er Sie nicht besitzt. Er hatte vor, die eingestellten Artikel
mit dem erhaltenen Geld bei einer Firma günstiger einzukaufen.
Dieser Versuch schlug fehl. Das Geld wurde anderwetig ausgegeben. Den Käufern wurde zugesichert, das Geld schnellstmöglich zurück zu erstatten. Es wurde auch schon mit der Rückzahlung begonnen.Jedoch erhält A natürlich mehrere Anzeigen wegen Betruges.


zur Person A: 33 Jahre,Arbeitslos, NICHT vorbestraft.

Die Fragen:

1.Wie soll sich A (allgemein ) verhalten?
2.Kann es sein, das A in U-Haft kommt ?
3.Wich hoch ist die Wahrscheinlichkeit, das eine Haftstrafe OHNE Bewährung verhängt wird?
4.Ist eine Geld / Bewährungsstrafe warscheinlicher?
5.Wie hoch könnte die Geldstafe sein ?? ( Tagessätze a xx Euro ) ?
6.Da Person A dann wohl vorbestraft ist, wie lange bleibt dieser Eintrag vorhanden?
7. Ist eine Wohnungsdurchsuchung wahrscheinlich ?

Vielen Dank !

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

gerne will ich Ihre Anfrage beantworten.

Um möglichst einer Bestrafung zu entgehen bzw. eine möglichst milde Strafe zu bekommen, sollte Person A bei Polizei und Staatsanwaltschaft keine Angaben machen. Vielmehr sollte er mithilfe eines Verteidigers Akteneinsicht beantragen und sodann eine geeignete Verteidigungsstrategie entwerfen.

Die Frage nach der U-Haft ist ohne Kenntnis des Akteninhalts schwer zu beantworten, allerdings ist bei einem durchaus hohen Schadensumfang von EUR 40.000 durchaus ein Fluchtanreiz gegeben, so dass auch von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden kann. Daher ist durchaus mit einem Haftbefehl bei der genannten Straftat in 40 Fällen zu rechnen.

Wenn A nicht vorbestraft ist, ist die Wahrscheinlichkeit, eine Haftstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung zu bekommen, auch bei dieser Schadenshöhe eher gering bis sehr gering.

Wahrscheinlicher ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe am oberen Ende der Bewährungsfähigkeit, also etwa 1 ½ bis zwei Jahre, die zur Bewährung ausgesetzt wird.


Eine Geldstrafe ist bei dieser Tat in 40 Fällen eher unwahrscheinlich, allerdings dürfte diese, falls sie verhängt wird, durchaus im Bereich von über 90 bis 120 Tagessätzen liegen.

Person A wäre dann in der Tat vorbestraft. Sollte eine Freiheitsstrafe zur Bewährung in der oben genannten Höhe ausgeworfen werden, so würde dieser Eintrag, soweit keine neuen Einträge hinzukommen, nach 15 Jahren getilgt.

Schließlich ist auch eine Wohnungsdurchsuchung sehr wahrscheinlich, da sich insbesondere auf dem Computer entsprechende Informationen befinden können.


Ich hoffe, Ihre Anfrage beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens O. Gräber
Rechtsanwalt


www.rechtsanwalt-graeber.de
info@rechtsanwalt-graeber.de


Rückfrage vom Fragesteller 24. August 2006 | 19:04

Vielen Dank für die schnelle Bearbeitung.
Eine letzte Frage:
Da Person A die Sache wirklich ernsthaft bereut,
und bis jetzt keine Strafanzeigen vorliegen, inwieweit
macht eine SELBSTANZEIGE wegen Betruges bei der Polizei einen Sinn??
Kann man da einer evtl. Wohnungsdurchsuchung oder u-haft entgehen?

Herzlichen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. August 2006 | 19:41

Sehr geehrter Fragestellerin,

Ihre Nachfrage erschließt sich mir nicht ganz, da Sie im Rahmen Ihrer Anfrage dargelegt haben, dass bereits mehrere Strafanzeigen vorliegen. Dennoch will ich sie kurz beantworten.

Eine Selbstanzeige würde sich strafmildernd auswirken. Auch die Fluchtgefahr wäre als geringer einzuschätzen, so dass auch die Untersuchungshaft nicht unbedingt angeordnet würde.

Der Wohnungsdurchsuchung allerdings kann Person A aber nur schwerlich entgehen, da die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft nach wie vor nach Beweismitteln suchen wird.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage erschöpfend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens O. Gräber
Rechtsanwalt


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info@rechtsanwalt-graeber.de

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