Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes wie folgt.
Zunächst möchte ich Sie beruhigen. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist eher unwahrscheinlich.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass die Gesamtschadenssumme Ihrer Betrugshandlungen eher im unteren Bereich anzusiedeln ist. Für Sie spricht ferner, dass Sie nicht vorbelastet sind und, zumindest teilweise, versuchen den angerichteten Schaden wieder gut zu machen (Ratenzahlung).
Gegen Sie spricht natürlich, dass es sich um mehrere Taten handelt.
Sie sollten sich in der Verhandlung geständig und reumütig zeigen. Dies kommt bei den meisten Richtern im Regelfall gut an und hilft, eine milde Strafe zu erreichen.
Insoweit werden Sie mit einer Gesamtgeldstrafe rechnen können, deren Tilgung Ihnen ratenweise gestattet werden wird. Wenn dies nicht bereits im Urteil festgestellt wird, können Sie die Ratenzahlung bei der Staatsanwaltschaft beantragen.
Die genaue Anzahl der Tagessätze kann nicht zuverlässig prognostiziert werden. Für eine vorläufige Einschätzung wäre es interessant zu erfahren, aus wievielen Tagessätzen sich die 1.500 EUR aus dem Strafbefehl zusammensetzen.
Evtl. wäre es anzudenken, ob nicht aufgrund Ihrer finanziellen Gesamtsituation eine kurze Freiheitsstrafe auf Bewährung sogar erstrebenswerter wäre. Sie sollten oder müssen sich jedoch zukünftig straflos führen. Anderenfalls wäre eine Bewährungsauflage u.U. zu widerrufen.
Wie ich oben bereits ausführte, eine Haftstrafe kommt in Ihrem Fall wohl nicht in Betracht.
Ich hoffe Sie ein wenig beruhigt zu haben. Gerne stehe ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Hallo,
danke,für Ihren Lieben Worte.Da bin ich ja Froh,das ich mit einer Haftstrafe nicht rechnen muss.
Ist es schlimm,das ich meine Tochter mit zur Verhandlung nehme?!
Bei der Vorladung,sind keine Zeugen aufgeführt,wird die Verhandlung ohne Zeugen staat finden?
Ist es schlimm,wenn ich dann dort weine,da ich es ja sehr sehr sehr bereue,und an meine Tochter denke,und für sie jetzt dasein möchte?!
Kann,ich dann nach der Verhandlung wieder nach Hause?!
Mittlerweile,bin ich ja am Ende,und habe auch schon Magenprobleme deswegen.
Gruss
Sehr geehrte Fragestellerin,
der Richter wird Ihnen kaum verbieten können, Ihre Tochter mitzunehmen, wenn Sie keine geeignete Betreuung haben. So lange sie sich relativ ruhig verhält, ist die Anwesenheit nicht relevant.
Wenn der Sachverhalt klar ist und augenscheinlich mit einem Geständnis gerechnet wird, wird oftmals auf die Ladung von Zeuge aus Gründen der Kostenersparnis verzichtet. Es ist also nicht unwahrscheinlich, dass keine Zeugen erscheinen werden. Gestehen Sie jedoch nicht, wird es einen neuen Termin mit Zeugen geben.
Weinen schadet in den seltensten Fällen. So lange es nicht "schauspielerisch" wirkt, unterstreicht dies regelmäßig Reuegefühle.
Selbstverständlich können Sie nach der Verhandlung wieder nach Hause. Selbst beim (auszuschließenden) Fall einer Haftstrafe o.B. gäbe es keinen Sitzungshaftbefehl. Auch dann würden Sie zunächst nach Hause geschickt und erst später käme irgendwann die Ladung zum Strafantritt. Wie gesagt, dieser Fall wird jedoch nicht eintreten.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für die Verhandlung alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt