Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
in der von Ihnen beschriebenen Situation haben Sie als Wohnungseigentümer zunächst einen Anspruch gegen die Hausverwaltung auf ordnungsgemäße Abrechnung der Wohnkosten, das heißt Sie können auf einer Vorlage von Nachweisen bestehen, die Ihren Wohnflächenanteil anhand der tatsächlichen - geänderten - Wohnfläche belegen.
Dieses Recht ergibt sich aus § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 WEG
sowie aus §§ 675
, 666
259 BGB. Nach diesen Vorschriften können Sie eine geordnete Zusammenstellung der einzelnen Posten verlangen, die eine Nachprüfung auf die inhaltliche Richtigkeit der Kostenrechnung ermöglicht.
Soweit hiervon Abweichendes vertraglich oder durch Beschluss der Wohnungseigentümer geregelt ist, haben Sie jedenfalls ein Einsichtsrecht in die Ihrer Einzelabrechnung zu Grunde gelegten Daten am Ort der Verwaltungsführung (so z.B. BayObLG WuM 1989, 419
; BayObLG NZM 2000, 873
).
Falls erforderlich, muss die Hausverwaltung auch behördliche Vermessungsdaten beschaffen. Gegebenenfalls haben Sie aber die zusätzlich entstehenden Auslagen zu erstatten, wenn z.B. die Gemeinschaftsordnung oder der Verwaltervertrag dies so vorsieht.
2.
Unterstellt, dass die tatsächliche Wohnfläche der in der Abrechnung angegebenen Größe von 72,4 m² entspricht, so werden Sie auch während des laufenden Mietvertrages eine Anpassung gegenüber den Mietern vornehmen können.
Dies sollten Sie aber erst geltend machen, sobald Ihnen auch die gesicherten Daten vorliegen.
Zu beachten ist hier gegebenenfalls das Übergangsrecht:
„Ist die Wohnfläche bis zum 31.12.2003 nach der nach der Zweiten Berechnungsverordnung (II.BV) berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach dem 31.12.2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften der Wohnflächenverordnung (WoFlV) anzuwenden“ (§ 42 II.BV in Verbindung mit § 5 WoFlV).
Bei dem Abschluss künftiger Mietverträge sollten Sie natürlich die korrekten Quadratmeterzahlen zu Grunde legen.
Es gilt dann auf jeden Fall § 4 Nr. 4 WoFlV, wonach die Grundfläche von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen ist.
3.
Stellt sich heraus, dass die Wohnfläche in Wirklichkeit nicht die angegebenen 72,4 m² erreicht, so ist auch der Verteilungsschlüssel nicht korrekt. Hiergegen kann gemäß § 28 Abs. 5 WEG
nur durch Mehrheitsbeschluss vorgegangen werden.
Sie müssten dann die Ungültigerklärung des Verteilungsschlüssels nach §§ 23 Abs. 4
, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG
beim Amtsgericht beantragen.
Meine vorstehenden Ausführungen sind als erste rechtliche Orientierung gedacht, die ich Ihnen hoffentlich vermitteln konnte.
Eine darüber hinaus gehende Beratung anhand aller Umstände des Einzelfalls kann dieses Forum nicht ersetzen.
Gleichwohl stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne für Verständnisfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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