Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu Ihren Fragen:
1.) Darf ich die Betriebsausgabenpauschale wieder nutzen, wenn ich wieder als Kleinunternehmerin gelte?
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
betrifft die "Umsatzsteuerfreistellung" und gilt sowohl für Gewerbetreibende als auch Freiberufler.
Die umsatzsteuerliche Einordnung ist jedoch für die Frage der Geltendmachung und Anerkennung von Betriebsausgaben nicht ausschlaggebend.
2.) Macht es bei der Möglichkeit, die Betriebsausgabenpauschale anzusetzen, einen Unterschied, ob man steuerrechtlich Gewerbetreibende*r oder Freiberufler*in ist?
Grundsätzlich können Berufsgruppen wie Schriftsteller/Journalisten (Freiberuflers !!!) eine Betriebsausgabenpauschale bei hauptberuflicher selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens jedoch 2.455 EUR jährlich, geltend machen.
Dies gilt jedoch nur für Freiberufler (§ 4 Abs. 4 EStG
, § 3 Nr. 26 EStG
; H 18.2 EStH Stichwort „Betriebsausgabenpauschale"). Wenn das Finanzamt Ihre Tätigkeit zunächst als gewerblich eingeordnet hat, war Ihnen mit dieser Einordnung quasi die Geltendmachung der Pauschale versperrt.
Durch die Anerkennung Ihres Freiberuflerstatus als Schriftsteller, können Sie die Pauschale wieder geltend machen. Und zwar unabhängig von der Kleinunternehmerregelung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern Ihnen meine Ausführungen weiter geholfen haben, würde ich mich über die Abgabe einer vollen 5-Sterne-Bewertung freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Traub
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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