Seit zweieinhalb Jahren wohne ich in einer Wohnung, die sich in einem Gebäude mit zwölf Mietparteien befindet.
Die bisherige Miete betrug 410 EUR, die Betriebskostenpauschale 120 EUR.
Zum 01.04.2007 wird nun die Miete - unter Bezugnahme auf den neuesten Mietspiegel - um ca. 19% angehoben. Dies ist, soweit ich das beurteilen kann, in Ordnung, d.h. der durchschnittliche Mietpreis ist rechtens und auch die Einstufung der Wohnung.
Die Betriebskostenpauschale verringert sich hingegen beträchtlich, nämlich auf 68,40 EUR (verteilt nach Wohnfläche). Oder umgekehrt gesagt, ich habe die vergangenen Jahre 75% mehr (oder zuviel?) bezahlt.
Die Betriebskosten setzen sich ausschließlich aus folgenden Posten zusammen: Grundsteuer, Wasser/Abwasser, Abfall, Hausbeleuchtung, Schornsteinfeger und Versicherungen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich die Preise für die genannten Posten so sehr reduziert haben können.
Aufgrund dessen ergeben sich für mich folgende Fragen:
1) Kann ich wegen der enormen Differenz und trotz pauschaler Abgeltung eine Offenlegung der Betriebskosten der vergangenen Jahre verlangen?
2) Kann ich ggf. zuviel bezahlte Beträge zurückverlangen? M.W. ist der Vermieter zur Reduzierung der Pauschale verpflichtet (§560 BGB
). Oder irre ich mich an dieser Stelle?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Bezüglich der vergangenen Jahre können Sie nur dann Betriebskosten zurückfordern, wenn die Betriebskosten sich bereits vorher ermäßigt haben. Der Vermieter ist zur Reduzierung verpflichtet, da haben Sie recht.
Eine Abrechnung ist nicht möglich, die Höhe des Unterschiedes ist dabei unbeachtlich.
Wenn sich die Einzelkosten für die genannten Posten nicht verändert haben, hätte die Pauschale schon früher herabgesetzt werden müssen. Sie hätten dann einen Anspruch auf Erstattung.
Die Höhe der Absenkung könnte dabei Indizcharakter haben. Jedoch kann das nur aus den Nähe beurteilt werden.
Ich rege insoweit an, einen örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens hinzuzuziehen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Zurückgehaltene Informationen können die Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung stellt lediglich eine erste rechtliche Orientierung dar.
Rückfrage vom Fragesteller29. Januar 2007 | 09:42
Danke für die schnelle Antwort!
Habe ich Anrecht auf eine Begründung (nicht Abrechnung) der Höhe der Betriebskosten inkl. Einsicht in die Belege?
Welche Verjährung gilt bei Betriebskosten?
Danke und Gruß!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt29. Januar 2007 | 23:19
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben Anspruch auf Darlegung und Nachprüfung der Berechnung sowie auf Einsicht in die Unterlagen (Belege etc.).
Der Anspruch auf Rückforderung überhöhter Betriebspauschalen verjährt nach drei Jahren.