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Betriebskostenabrechnung zahlen?

14. April 2011 22:18 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre


Sehr geehrte Frau Anwältin, sehr geehrter Herr Anwalt,

die Betriebskostenabrechnung (BKA) für 2008 erhielt ich am 18.12.2009. Soweit in Ordnung. Darin stand, dass der Nachzahlungsbetrag (450 Eur) noch nicht zur Zahlung fällig sei, da die Heizkostenabrechnung noch nicht vorliege und zu gg. Zeit eine Verrechnung beider Abrechnungen erfolge. Also habe ich nicht gezahlt sondern wartete ab. Allerdings habe ich der BKA auch nicht widersprochen, obwohl dies sicher sinnvoll gewesen wäre.

Im Februar 2010 kam nun erneut die Betriebskostenabrechnung 2008 - diesmal mit angetackerter Heizkostenabrechnung für den Zeitraum 1.6.08-31.5.09 (machte ca. 60 Euro Nachzahlung aus). Nach einer pauschalen Erst-Auskunft des Mietervereins sei die Heizkostenabrechnung für mich nicht mehr zu zahlen, da der Abrechnungszeitraum inzwischen zu lange er ist und die Frist für die Rechnungsstellung abgelaufen sei.

Mittlerweile habe ich das Mietverhältnis gekündigt - morgen ist Abnahme der Wohnung. Die BKA habe ich bisher noch nicht ausgeglichen. Es gab verschiedene Unstimmigkeiten und zudem einen Verwalterwechsel. Da die alte Hausverwaltung auch äußerst unzuverlässig war und sich bis zum Schluss hartnäckigst weigerte, mir eine Mietschuldenferiheitsbescheinigung zu erstellen bzw. meine Bitte einfach ignorierte, war meine Motivation, die BKA widerspruchslos sofort zu zahlen sehr gering (sonst zahle ich Rechnungen immer sofort). Ehrlich gesagt, wollte ich in diesem Falle erst nach der 1. Mahnung reagieren, weil ich ziemlich wütend auf die alte Verwaltung (die die BKA verschickte) war. Eine Mahnung ist bisher nicht eingetroffen. Es wird bei der Wohnungsabgabe nun um die Kaution gehen. Die jetzige Verwaltung könnte mir "drohen", die nicht ausgeglichene BKA von 2008 incl. Heizkostenabrechnung einzubehalten.

Meine Fragen:
1.Ist es korrekt, dass ich die Heizkosten tatsächlich als erledigt betrachten kann?
2. Muss ich aber die BKA von 2008 zahlen, obwohl ich erst im Februar 2010 die eindeutige Zahlungsaufforderung dazu bekommen habe?
3. Kann der Vermieter die Betriebskosten 2008 einfach von der Kaution abziehen (dann würde er mit Sicherheit auch die Heizkosten vom 1.6.2008 - 31.5.2009 abziehen)
4. Habe ich noch eine Chance, der BKA zu wiedersprechen?

Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Frdl. Grüße, die Fragestellende

Sehr geehrte Fragestellerin,

1. Die Abrechnung muss, wie Sie wissen, innerhalb einer Zwölfmonatsfrist erfolgen. Eine vorläufige Abrechnung ohne Aufstellung der Gesamtkosten wahrt diese Frist nicht. Daher kommt es auf den Zugang der endgültigen Abrechnung an, der hier nach Fristablauf stattgefunden hat.

Ausnahmsweise kann eine verspätete Abrechnung jedoch zulässig sein. Es gilt nämlich: Nach Ablauf der Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet (§ 556 Abs. 3 Sätze 3, 4 BGB ).

Der Vermieter hat diese Ausnahme im Streitfall zu beweisen, d. h. er muss Gründe dafür vortragen, dass eine endgültige Abrechnung erst im Februar 2010 möglich war. Es wäre dann zu prüfen, ob diese Gründe tatsächlich geeignet sind, ein Vertretenmüssen (Verschulden) der Verspätung auszuschließen. Bis Ihnen eine Darlegung dieser Gründe vorliegt, sollten Sie die Zahlung weiterhin verweigern.

Übrigens wäre auch zu prüfen, ob die zweite Abrechnung überhaupt formell ordnungsgemäß ist. Da die Heizkosten teilweise auch 2009 betreffen, scheint das nicht der Fall zu sein - es sei denn, Sie hätten vereinbart, dass der Abrechnungszeitraum jeweils am 1. Juni beginnt (was dann übrigens auch eine andere Fristberechnung zur Folge hätte). Im Streitfall wäre die Abrechnung jedenfalls noch auf formelle Ordnungsmäßigkeit genau zu prüfen.

2. Erst einmal nicht, siehe oben.

3. Nein, der Vermieter darf eine Forderung, die bestritten wird, nicht einfach von der Kaution abziehen. Die Kaution dient nur der Sicherung und nicht dem Zweck, dem Vermieter die Durchsetzung einer streitigen Forderung zu erleichtern.

Häufig wird aber so verfahren, obwohl es rechtswidrig ist. Nach Ablauf einer Prüfungsfrist (in der Regel drei bis sechs Monate) können Sie aber trotzdem, sofern keine sonstigen Forderungen offen sind, die volle Kaution zzgl. Zinsen herausverlangen. Der Vermieter wird dann versuchen, mit seiner Nachzahlungsforderung aufzurechnen. Dem können sie dann mit Hinweis auf den Fristablauf entgegen treten.

4. Widersprechen müssen Sie nicht. Sie können sich, wenn die Nachzahlung eingefordert wird, mit dem Argument der Verfristung verteidigen. So müssten Sie auch vorgehen, wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 15. April 2011 | 11:00

Sehr geehrter Herr Juhre,

vielen Dank für Ihre kompetente und stichhaltige Antwort. Sie hat mir sehr geholfen. Es war also sachlich ganz richtig, mit der Zahlung erst noch abzuwarten.

Eine Nachfrage vielleicht an dieser Stelle:
Ist die alte Hausverwaltung eigentlich berechtigt, mir 1 Monat nach Übernahme durch die neue Verwaltung Forderungen zu stellen? Sie hat doch eigentlich alles an die neue Verwaltung zu übergeben, oder?

Nochmals herzlichen Dank! Freundliche Grüße, die Fragestellerin

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. April 2011 | 14:39

Ja, die alte Verwaltung wird keine Vollmacht mehr haben. Klären Sie alle offenen Fragen nur mit der aktuellen Verwaltung.

Wünsche dabei viel Erfolg und verbleibe


mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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