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Betriebskosten: Pauschale oder Vorauszahlung?

30. Juni 2008 22:28 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag,

unter

http://www.filedropper.com/xxxxxxxxxx

habe ich einen Auszug unseres Mietvertrages hinterlegt (nur eine PDF-Seite), einfach auf "Download this file klicken".

Zum Hintergrund:
Der Vermieter und ich sind uneins, ob es sich bei den Betriebskosten um eine Pauschale handelt (wonach er keine Abrechnung machen muss), oder ob es sich um eine Vorauszahlung handelt, wonach eine jährliche Abrechnung zu erstellen wäre.

Er bezieht sich auf den per Schreibmaschine eingefügten Zusatz "Pauschale" im §4 Absatz (1). Er hat mir ein Schreiben seiner Rechtsanwältin vorgelegt, wonach es sich nach ihrer Einschätzung eindeutig um eine pauschale Bertriebskostenabrechnung handelt (eben wegen dieses Zusatzes per Schreibmaschine).

Ich hingegen beziehe mich auf das Wort "Vorauszahlung" im §4 Absatz (1) bzw. auf die §4 Absatz (2) - (4) und bin der Ansicht, dass der Vermieter zur Erstellung einer Nebenkostenabrechnung trotz des einen Wortes "Pauschale" verpflichtet ist.

Nun meine Fragen:
1. Handelt es sich um eine pauschale Betriebskostenabrechnung ohne Verpflichtung zur Erstellung einer detaillierten Abrechnung oder um eine Vorauszahlung mit Verpflichtung zur Abrechnung?

2. Wie eindeutig ist der Sachverhalt?

Viele Dank und Grüße.

-- Einsatz geändert am 02.07.2008 13:38:23

Eingrenzung vom Fragesteller
1. Juli 2008 | 11:01
2. Juli 2008 | 13:58

Antwort

von


(173)
Rathausplatz 1
76829 Landau
Tel: 06341 - 91 777 7
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann. Zunächst möchte ich jedoch vorausschicken, dass diese Antwort aufgrund Ihres recht geringeren Einsatzes nur kursorisch erfolgen kann:

1.
Meines Erachtens lässt sich gut vertreten, dass eine Vorauszahlung vereinbart wurde und Ihr Vermieter daher zu einer Abrechnung verpflichtet ist. Hierfür spricht insbesondere, dass die Absätze 2-4 von Ihrem Vermieter nicht durchgestrichen wurden. Das Wort "PAuschale" kann demgegenüber auch lediglich bedeuten, dass eine pauschale Vorauszahlung geschuldet ist, d.h. eben jeden MOnat der gleiche Betrag zu zahlen ist.

2.
Diese Auslegung ist jedoch keinesfalls zwingend. Auch die Ansicht der Gegenseite erscheint vertretbar. Maßgebend ist u.a. auch, welche Äußerungen bei Vertragsschluss getätigt wurden.

3.
Zu beachten wäre, dass eine Pauschale im Sinne der Auslegung des Vermieters auch für Sie günstig werden könnten, wenn die Nebenkosten in der nächsten Zeit anstiegen, da dieser Anstieg Ihnen dann nicht ohne weiteres auferlegt werden könnte.

4.
Insgesamt kann eine klare Antwort daher nicht gegeben werden. EIne endgültige Klärung der Auslegung käme wohl nur bei Erhebung einer entsprechenden Klage in Betracht, falls sich keine außergerichtliche Lösung finden würde.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe bei Bedarf gerne - persönlich wie auch im Rahmen der Nachfragefunktion - weiter zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Dr. Seither Rechtsanwaltskanzlei, Landau i.d. Pfalz

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www.seither.info
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Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

ANTWORT VON

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