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Betriebliche Altersvorsorge/ Arbeitslosengeld

1. Juni 2011 20:25 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit Juli2009 nehme ich an einer Umschulungsmaßnahme/Rehamaßnahme in einer Arztpraxis als Medizinisch Fachangestellte teil.Die Bezüge während der 2-jährigen Umschulung beziehe ich wie folgt:

1.)monatliche Ausbildungsvergütung meines Ausbildungsbetriebes(nach Tarifvertrag)
2.)monatliches "Arbeitslosengeld bei beruflichen Weiterbildung".Die Höhe des Geldes dient dem Ausgleich zwischen meiner Ausbildungsvergütung und meinem damaligen Festgehalt in meinem alten Beruf, sodass ich auf meinen damaligen monatl. Nettolohn komme.

Meine Chefin zahlt mir seit April2010 eine private Altersvorsorge in einer monatl. Höhe von 38€.
Kann mir durch diesen Arbeitnehmerbeitrag von 38 € das Arbeitslosengeld gekürzt werden, bzw. muss ich dies nachzahlen?
Laut meinem Vermögensberater sei meine Chefin dazu verpflichtet diese Betr. Altersvorsorge mir zu stellen, denn:
"Zum 1. April 2008 tritt der neue „Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung" für das Personal in Arztpraxen in Kraft. Mit ihm wird erstmals verpflichtend ein Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung sowie ein Zuschuss des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung eingeführt."
& sei ebenfalls nicht auf das Arbeitslosengeld anrechnunsgfähig.

Ich bin in mit dieser Situation etwas überfordert-deshalb würde ich mich über eine Beantwortung meines Anliegens sehr freuen!

Sehr geehrter Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

Bei ALG II verhält es sich so, dass vermögungswirksame Leistungen angerechnet werden, aber nur in der Höhe des Arbeitnehmerteils laut BSG vom 27.02.2008, B14/7b AS 32/06

Der AG-Anteil bei den vermögenswirksamen Leistungen ist nicht als Einkommen anzurechnen.

Bei ALG I ist wohl § 141 Abs IV SGB die entscheidende Norm. Es ist fraglich, ob es sich bei den vermögenswirksamen Leistungen um ein ggf. anzurechnendes Arbeitsentgelt handelt.

Nach der Durchführungsanweisung zu § 141 SGB III (DA § 141 SGB III 3. 1. (2)) gilt für die Arbeitsagenturen folgendes: „Vermögenswirksame Leistungen sind gemäß § 2 Abs. 7 des 5. Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) Bestandteile des Lohnes oder Gehaltes und deshalb Arbeitsentgelt (dies gilt nicht für die Arbeitnehmersparzulage)".

Das heißt für Sie, dass die vermögenswirksamen Leistungen als Arbeitslohn/-entgelt gewertet werden und auf den Freibetrag anzurechnen sind.
Ob der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle.

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