Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Die Darlehenshingabe, z.B. in Form eines partiarisches Darlehens, führt nicht zu einer Beteiligung und ermöglicht auch nicht die Ausübung von Kontrollrechten an der GmbH.
Das partiarische Darlehen zeichnet sich dadurch aus, dass kein fester Zins, sondern der Darlehensgeber einen Zinssatz erhält der sich entweder am Umsatz oder am Gewinn der GmbH orientiert. Insoweit eignet sich ein Darlehen nicht für Ihr Vorhaben.
2. Ähnlich verhält es sich mit einer typischen stillen Beteiligung. Durch die Einlage entsteht einen Innengesellschaft in Form einer GbR. Durch die Einlage sind Sie am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt, wobei die Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden kann. Allerdings können Sie auch hier keine Kontrollrechte ausüben.
3. Für Ihr Vorhaben kommt daher einer atypisch stillen Gesellschaft in Frage. Durch die atypisch stille Gesellschaft sind Sie am und dem gesamten Vermögen der GmbH beteiligt, inkl. den stillen Reserven. Weiterhin nehmen Sie am Gewinn ggfs. am Verlust teil und können je nach vertraglicher Regelung Kontrollrechte an der GmbH ausüben, insbesondere Mitspracherechte ausüben. Diese Mitspracherechte finden aber Ihre Grenze dort, wo es um das Tagesgeschäft geht, welches die Geschäftsführer eigenverantwortlich ausüben müssen. Sie haben daher Gesellschafterrechte und können nur die fundamentalen Vorgaben der Gesellschaft mitbestimmen. Kontrollrechte bestehe in jedem fall.
Eine Haftung als atypisch stiller Gesellschafter tritt nicht ein, da Sie nicht als Geschäftsführer fungieren. Persönlich können Sie daher als atypisch stiller Gesellschafter nicht für Altlasten, Schulden, Verbindlichkeiten und Pfändungen belangt werden. Jedoch können die vorgenannten Maßnahmen den Gewinn und damit Ihre Ausschüttung mindern.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei Nachfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hallo,
besten Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Sollte ich mich für den atypischen stillen Gesellschafter entscheiden, muss dieser Vertrag dann von beiden Geschäftsführern unterzeichnet werden, oder genügt die Unterschrift von einem, da jeder einzelvertretungsberechtigt ist ?
Muss ich als stiller Gesellschafter ein Gewerbe anmelden ?
Danke
Vielen Dank für die nach Nachfrage.
Der Vertrag ist an keine Form gebunden. Es empfiehlt sich allerdings einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag wird mit den Gesellschaftern der GmbH geschlossen. Sind diese personenidentisch mit den Geschäftsführern schließen diese den Vertrag mit ab. Ein solcher Vertrag ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
Als stiller Gesellschafter erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
), so dass ein Gewerbe anzumelden ist.
Hinsichtlich der Vertrages mit den Gesellschaftern können Sie sich an einem GbR Vertrag orientieren, ergänzt um die Regelungen zur Gewinnbeteiligung und der Kontrollrechte.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und stehe Ihnen gerne für eine weitergehende Beratung oder Vertragsgestaltung zur Verfügung.
Mit besten Grüßen