Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Der Gerichtsvollzieher ist nach § 808 Abs. 1 ZPO
berechtigt, sämtliche Sachen zu pfänden, die sich in Gewahrsam des Schuldners befinden (§ 808 Abs. 1 ZPO
). Im Gewahrsam des Schuldners befinden sich alle Sachen, die in äußerlich erkennbarer Weise seinem Machtbereich unterliegen, sich also in der tatsächlichen Gewalt des Schuldners befinden. Darüber hinaus besteht nach § 1362 BGB
, § 739 ZPO
die Vermutung, dass die Ehefrau oder der Ehemann, gegen die bzw. den die Zwangsvollstreckung betrieben wird, auch Eigentümer der Sache ist. Daher wird der Gerichtsvollzieher zunächst nicht gehindert sein, in die in Ihrem Eigentum befindlichen Möbel zu pfänden.
Weiterhin wird der Gerichtsvollzieher auch die Möbeleinrichtung, die Ihren Söhnen von deren Vater vererbt wurde, pfänden können. Denn regelmäßig wird davon ausgegangen, dass der Haushaltsvorstand, also in der Regel beide Ehegatten zusammen, den Gewahrsam an allen Sachen haben, die sich im Haushalt befinden und auch an den Sachen der Familienangehörigen. Im Übrigen werden die Möbelstücke von den übrigen Haushaltsgegenständen nicht derart abgegrenzt sein, dass Ihr zweiter Ehemann keine Gebrauchsmöglichkeit hat.
Für die Pfändbarkeit des Fahrzeuges kommt es darauf an, wer der Fahrzeugführer ist. Nachdem Sie mitteilen, dass das Auto ausschließlich von Ihnen genutzt wird, Sie jedoch nicht der Schuldnerin sind, wird das Auto nicht gepfändet werden können. Weiterhin werden Sie das Fahrzeug auf Ihre beiden minderjährigen Söhne als den Erben zuzulassen können, sofern Sie der Zulassungsstelle eine Vollmacht beider Erziehungsberechtigten und sowie deren Personalausweise vorlegen.
Im Ergebnis hat der Gerichtsvollzieher also nicht zu prüfen, in wessen Eigentum die jeweiligen Sachen stehen, sondern nur wer der Gewahrsamsinhaber ist. Geschützt wird der Eigentümer jedoch dadurch, dass ihm das Rechtsmittel der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO
zur Verfügung steht. Dies bedeutet, dass Sie im Wege der Klage gegen eine eventuelle Vollstreckung in Ihre Möbel sowie die Möbel Ihrer Söhne vorgehen müssen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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