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Besuch vom Gerichtsvollzieher

16. Januar 2007 18:03 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Hallo erstmal.
Morgen bekommt mein Mann Besuch vom Obergerichtsvollzieher wegen einer Forderung von knapp 350 €. Er hat seit 3 Jahren die Ev.Da mein Mann Schulden auf meinen Namen verursachte mußte ich auch die EV abgeben.
Mein Mann kam Ende 2001 in meinen Haushalt und hatte nur das an sich was er am Leib trug.
Die Möbel gehören mir.Mein erster Mann verstarb sep. 2006 an einem Ärztefehler.Wir hatten 2 Söhne miteinander 12 und 5.Diese haben auch das Auto und die Wohnungseinrichtung von ihrem Vater geerbt die nun hier bei mir steht.

Nun meine Frage,darf der Gerichtsvollzieher auch davon pfänden.
Ich wurde aber nicht als Schuldner mit einbezogen sondern nur mein 2. Mann.

Und dann noch eine Frage.
Da die Söhne nun das Auto auch geerbt haben eine Frage.
Ich nutze dieses Fahrzeug,möchte aber nicht das irgendein Gläubiger es pfänden kann,denn rein rechtlich ist es ja das Auto meiner Söhne aber wie kann ich das in einem Fahrzeugbrief angeben(Erbengemeinschaft)????

16. Januar 2007 | 22:10

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:

Der Gerichtsvollzieher ist nach § 808 Abs. 1 ZPO berechtigt, sämtliche Sachen zu pfänden, die sich in Gewahrsam des Schuldners befinden (§ 808 Abs. 1 ZPO ). Im Gewahrsam des Schuldners befinden sich alle Sachen, die in äußerlich erkennbarer Weise seinem Machtbereich unterliegen, sich also in der tatsächlichen Gewalt des Schuldners befinden. Darüber hinaus besteht nach § 1362 BGB , § 739 ZPO die Vermutung, dass die Ehefrau oder der Ehemann, gegen die bzw. den die Zwangsvollstreckung betrieben wird, auch Eigentümer der Sache ist. Daher wird der Gerichtsvollzieher zunächst nicht gehindert sein, in die in Ihrem Eigentum befindlichen Möbel zu pfänden.

Weiterhin wird der Gerichtsvollzieher auch die Möbeleinrichtung, die Ihren Söhnen von deren Vater vererbt wurde, pfänden können. Denn regelmäßig wird davon ausgegangen, dass der Haushaltsvorstand, also in der Regel beide Ehegatten zusammen, den Gewahrsam an allen Sachen haben, die sich im Haushalt befinden und auch an den Sachen der Familienangehörigen. Im Übrigen werden die Möbelstücke von den übrigen Haushaltsgegenständen nicht derart abgegrenzt sein, dass Ihr zweiter Ehemann keine Gebrauchsmöglichkeit hat.

Für die Pfändbarkeit des Fahrzeuges kommt es darauf an, wer der Fahrzeugführer ist. Nachdem Sie mitteilen, dass das Auto ausschließlich von Ihnen genutzt wird, Sie jedoch nicht der Schuldnerin sind, wird das Auto nicht gepfändet werden können. Weiterhin werden Sie das Fahrzeug auf Ihre beiden minderjährigen Söhne als den Erben zuzulassen können, sofern Sie der Zulassungsstelle eine Vollmacht beider Erziehungsberechtigten und sowie deren Personalausweise vorlegen.

Im Ergebnis hat der Gerichtsvollzieher also nicht zu prüfen, in wessen Eigentum die jeweiligen Sachen stehen, sondern nur wer der Gewahrsamsinhaber ist. Geschützt wird der Eigentümer jedoch dadurch, dass ihm das Rechtsmittel der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zur Verfügung steht. Dies bedeutet, dass Sie im Wege der Klage gegen eine eventuelle Vollstreckung in Ihre Möbel sowie die Möbel Ihrer Söhne vorgehen müssen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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