Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der früher bestehende Steuerfreibetrag für Abfindungen ist ersatzlos abgeschafft worden. Abfindungen gehören zu den außerordentlichen Einkünften, die über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden und in nur einem Jahr besteuert werden. Die Steuerprogression würde im Normalfall zu einer sehr großen Steuerbelastung des Arbeitnehmers führen.
Zur Abfederung dieser Belastung wird die Fünftelregelung nach § 34 EStG
herangezogen. Die Steuer für die Abfindung beträgt das Fünffache des Differenzbetrags aus der Steuerlast des normalen zu versteuernden Einkommen und der Steuerlast des um ein Fünftel der Abfindung erhöhten Einkommens. (Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, es wird bei der Steuerbelastung so gerechnet, als würden Sie 5 Jahre lanf ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte erhalten.)
Mit der Schweiz besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen. Es gilt für natürliche Personen, die in der Schweiz ansässig sind. Bei natürlichen Personen richtet sich die Ansässigkeit in erster Linie nach dem Wohnsitz. Bestehen in beiden Staaten Wohnsitze, dann ist die natürliche Person dort ansässig, wo sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Kann dieser Mittelpunkt nicht bestimmt werden, gilt sie in jenem Staat als ansässig, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten, so ist die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend.
Das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbständiger Arbeit wird grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zugewiesen (Grundprinzip).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
Vielleicht habe ich die Frage nicht ganz präzise definiert,
aber trotzdem danke für die Antwort.
Dass die Einkünften in dem Tätigkeitsstaat versteuert werden (Ausnahme Grenzgänger) ist mir bewusst.
Ich wollte aber wissen ob die Abfindung in dem Fall in Deutschland ersteuert wird und die Einkünfte aus der Schweiz zu Progression führen?
Oder beim Versteuern des Einkommen in der Schweiz auch die Abfindung aus Deutschland mitversteuert wird?
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben nicht mitgeteilt, ob Ihnen die Abfindung für eine Tätigkeit in Deutschland oder in der Schweiz gezahlt wird.
Wenn Sie Ihnen die Abfindung in Deutschland gezahlt wird, muss sie dort versteuert werden und erhöht dort auch die Progression; anderenfalls - wenn die Abfindung in der Schweiz gezahlt wird, muss sie in der Schweiz versteuert werden und wirkt sich dort auf die Steuerberechnung aus.
Mit freundlichen Grüßen,
Neumann
Rechtsanwalt