Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung und aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Für die Beanwortung der Frage ist zunächst entscheidend, wie hoch Ihre Beteiligungsquote an der Gesellschaft ist.
Da Sie dies nicht abgeben, gehe ich einmal davon aus, dass Sie zu 50 % an der UG beteiligt sind. Bitte beachten Sie: Sollten Sie zu weniger als 1 % beteiligt sein, gelten die nachfolgenden Ausführungen nicht.
Einkünfte aus Veräußerungen von Anteilen größer als 1 % an Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich nach § 17 EStG
wie Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.
Absetzbar vom Veräußerungsgewinn sind der Anschaffungspreis und die Anschaffungskosten.
In Variante A wäre also der Veräußerungsgewinn 5.500,00 €.
Nach dem dann anwendbaren Teileinkünfteverfahren, § 3c EStG
, wären hiervon 60 % zu versteuern, also 3.300,00 €.
Abzuziehen hiervon wäre dann der Freibetrag gemäß § 17 III EStG
. Dieser beträgt 50 % von 9060,00 €, da Ihre angenommene Beteiligung ja nur 50 % ist. Der Freibetrag beträgt also 4.530,00 €.
Insgesamt fiele damit keine Steuer an.
Zu versteuern wäre damit nur der Betrag aus dem Dienstleistungsvertrag. Die Steuer ist als natürlich geringer, je geringer die Gegenleistung für die Dienste ist.
Eine genaue Bezifferung ist nicht möglich, da hierfür eine Vielzahl weiterer Angaben nötig wären. Gtrundsätzlich werden aber aller Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten (Lohneinkünfte, Kapitaleinkünfte etc) addiert und dem persönlichen Steuersatz unterworfen. Geht man bei Ihnen also von einem persönlcihen Steuersatz von 40 % aus, betrüge die Steuer für die Einkünfte aus dem Dienstvertrag bei 6000,00 € also 2.400 €, bei 3000,00 € 1.200,00 €.
Bitte beachten Sie aber: Die vertragliche Gestaltung sollte sich grundsätzlich im Rahmen dessen bewegen, was einem Fremdvergleich standhielte, also Dritte an Kaufpreis zahlen würden bzw. für Ihre Dienste in Rechungsstellen würden. Anderensfalls sind leicht die Grenzen zu eine leichtfertigen oder vosätzlichen strafbaren Steuerverkürzung/-hinterziehung überschritten.
Sie dürfen selbstverständlich keine Einnahmen aus einem Dientsvertrag erklären (zu Lasten des Anteilskaufpreises) wenn sie keine Dienste zu dem entsprechenden Gegenwert erbracht haben!
Bitte beachten Sie auch: Diese Ausführungen gehen alleine von den im Sachverhalt und in der Beantwortung aufgestellten Prämissen aus. Kleinste Änderungen im Sachverhalt können zu einem grundsätzlich anderen Ergebnis führen. Die angegebenen Beträge sind grobe Anhaltspunkte. Für die Angabe konkreter Werte sind eine Vielzahl weiterer Faktoren zu berücksichtigen. Dies würde aber natürlich den Rahmen einer Erstberatung sprengen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Baur, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 09.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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