Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
in diesem Fall könnte nach § 24 Abs. 3 WEG
die Eigentümerversammlung auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden.
Ansonsten ist leider keine eigenmächtige Einberufung der Eigentümerversammlung durch nur einen Teil der Wohnungseigentümer möglich, sondern es muss ein Antrag beim Amtsgericht gestellt werden auf Ermächtigung zur Einberufung der Versammlung (vgl. Palandt-Bassenge, WEG 24, Rdnr. 4).
Ich hoffe, ich habe Ihnen hiermit weitergeholfen und beantworte Ihnen gerne eine Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich verstehe Sie so, dass die interessierten Eigentümer beim Amtsgericht einen Antrag auf Ermächtigung eines der interessierten Eigentümer stellen können, eine Versammlung einzuberufen mit dem einzigen (?) Tagesordnungspunkt "Bestellung eines Verwalters". - Einen bevollmächtigten RA benötigen wir dazu nicht? - Anzurufende Stelle beim Amtsgericht ist die Abteilung "Freiwillige Gerichtsbarkeit"? - Beim Ermächtigungsantrag wird kein Vorschlag für einen Verwalter benötigt? - Die Einladung würde der Ermächtigte dann frist- und formgerecht aussprechen können ? - mit oder ohne Angabe von Verwalterkandidaten? - Reicht es, wenn sich während der Versammlung Kandidaten zu erkennen geben? - Geht die gerichtliche Ermächtigung auf schriftlichem Wege in überschaubarem Zeitraum(wie eine einstweilige Verfügung) oder braucht es eine mündliche Verhandlung? - So, das war schon alles... Herzlichen Dank im voraus!
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
das ist soweit richtig bis auf:
- nach § 44 WEG
soll in der Regel eine mündliche Verhandlung stattfinden
- der Antrag sollte außerdem zusätzlich auf eine Regelung des Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung gehen
- die Einladung braucht noch keinen bestimmten Verwalterkandidaten anzugeben, es reicht, wenn sich in der Versammlung Kandidaten zu erkennen geben.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin