Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein unmittelbarer, stets verbindlicher Anspruch auf Durchführung einer Ergebniskontrolle nach der Brandschadenbeseitigung lässt sich nicht feststellen und ergibt sich so weder aus den versicherungsrechtlichen Vorschriften noch direkt aus den Richtlinien zur Brandschadenbeseitigung. Wenn auch im Versicherungsvertrag nichts dazu geregelt ist, kann sich ein Anspruch grds. nur aufgrund des konkreten Sachverhalts im Einzelfall im Rahmen der Fürsorgepflicht der Versicherung ergeben.
Zwar wird in den Richtlinien zur Brandschadenbeseitigung eine Ergebniskontrolle erwähnt, allerdings nicht als Standardmaßnahme sondern als fakultative Maßnahme, die zudem noch davon abhängig sein soll, welche Gefahrenbereichklasse vorliegt.
In der Regel reicht die Abnahme der Sanierung durch den Sachverständigen aus. Eine tiefergehende Ergebniskontrolle ist nach meiner Erfahrung eher die Ausnahme. Eine Endkontrolle kann notwendig sein, wenn eine hohe Gefahrstoffbelastung vorliegt, die Sanierung in besonders sensiblen Bereichen (z. B. Krankenhaus, Kindergarten, Industriebetrieben mit Gefahrstoffaufkommen usw.) vorgenommen werden musste oder begründete Zweifel daran bestehen, dass die Sanierung fachgerecht und vollständig durchgeführt wurde. Eine Ergebniskontrolle wird - soweit meine Erfahrung - dann von dem Sachverständigen oder dem Versicherungsnehmer, der seine Bedenken äußert, vorgeschlagen bzw. angeregt. Eine Erfolgskontrolle kann ferner dann angezeigt sein, wenn keine Fachfirma mit der Schadensbeseitigung beauftragt wurde, sondern z. B. der Versicherungsnehmer selbst die Arbeiten durchgeführt hat.
Allein der Umstand, dass der Sachverständige einen Vorschlag der Fachfirma abgelehnt hat, wird voraussichtlich nicht ausreichen, eine nicht fachgerechte oder unvollständige Sanierung des Brandschadens zu vermuten oder nachzuweisen. Es kommt immer wieder vor, dass Fachfirmen mehr sanieren wollen als eigentlich notwendig ist und die Aufgabe des Sachverständigen ist es, dies zu kontrollieren und Maßnahmen, die nicht unmittelbar zur ordnungsgemäßen Schadensbeseitigung gehören, abzulehnen. Dies u. a. auch aus Kostengründen, da die Versicherung nur für die unmittelbare Schadensbeseitigung eintritt und nicht für zusätzliche oder nicht unmittelbar schadensbedingte Arbeiten, die vor allem im Interesse der beauftragten Firma liegen.
Auch der Umstand, dass im Haus eine Familie mit kleinen Kindern wohnt, dürfte noch nicht ausreichen, um daraus einen Anspruch auf eine Ergebniskontrolle herzuleiten. Soweit der Sachverständige die Sanierung beaufsichtigt und nach Abschluss abgenommen hat und die Sanierung durch eine Fachfirma durchgeführt wurde, wird in der Regel erst einmal davon ausgegangen, dass die Schadensbeseitigung auch erfolgreich und vollständig war.
Aus Ihren Angaben lassen sich m. E. keine Hinweise finden, dass die Schadensbeseitigung nicht erfolgreich oder nicht fachgerecht oder vollständig durchgeführt wurde. Insoweit kann ich derzeit hier keinen Anspruch auf die Durchführung einer Ergebniskontrolle durch einen unabhängigen Sachverständigen auf Kosten der Versicherung feststellen.
Es bleibt Ihnen natürlich unbenommen, auf eigene Kosten eine Ergebniskontrolle durchführen zu lassen. Sollten sich dann wider Erwarten Mängel bei der Schadensbeseitigung nachweisen lassen, wären diese der Versicherung natürlich mitzuteilen und in diesem Fall wäre evt. auch eine Kostenübernahme der weiteren Sanierungsarbeiten und des von Ihnen eingeholten Gutachtens denkbar. Ferner würde unter solchen Umständen wohl auch nach den Nachbesserungsarbeiten eine neue Ergebniskontrolle von dem Sachverständigen empfohlen und dann ggf. auch von der Versicherung übernommen werden.
Ich hoffe, ich konnte mit meiner Antwort Ihre Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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