Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein.
Zunächst möchte ich Ihnen anraten, soweit Ihnen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht bekannt gegeben wurde, den Zentralruf der Autoversicherer zu kontaktieren, um dort die Haftpflichtversicherung festzustellen. Ist Ihnen dann die Haftpflichtversicherung bekannt, können Sie in die Verhandlungen mit dieser eintreten, da hier der Unfallverursacher offensichtlich die Regulierung des Schadens klein halten will.
Welche Rechte habe ich?
Sie haben einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Unfallverursacher. Dieser liegt in den Reparaturkosten, soweit diese noch wirtschaftlich sind bzw. in der Neuanschaffung eines Fahrrades. Hierneben haben Sie Anspruch auf Nutzungsentschädigung, welche sich in der Regel mit etwa 10 € täglich bemessen lässt für die Dauer zwischen Unfall und Reparatur bzw. Neuanschaffung oder aber auf Ersatz der tatsächlichen Mietkosten für ein Leihfahrrad für die vorstehende Dauer. Hierneben steht Ihnen eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25 € zur Seite.
1) Was kann ich der Firma in Rechnung stellen?
Die Reparaturkosten bzw. die Neuanschaffungskosten abzüglich Restwert
Den Nutzungsausfall bzw. die tatsächlichen Mietkosten
Die allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25 €
2) Welchen Wert müssen sie mir zahlen?
- Wiederbeschaffungswert oder Restwert?
- Wie wird dieser ermittelt?
Sie haben einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. In der Regel wird dies von einem Gutachter festgestellt.
3) Kann ich einen Gutachter für mein Fahrrad beauftragen und der Firma
diese Kosten ebenfalls in Rechnung stellen?
Die Einholung eines Gutachtens sollten Sie unbedingt vorher mit der zuständigen Haftpflichtversicherung klären. In der Regel werden bei Schäden unter 1.000 € Schadenssumme keine Gutachten eingeholt. Sie können zu Ihrem Fahrradhändler Kontakt aufnehmen und einen Kostenvoranschlag für die Reparaturkosten einholen. Dieser ist in der Regel auch in der Lage festzustellen, ob eine Wertminderung vorliegt oder gar ein wirtschaftlicher Totalschaden. Sollte ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen, kann Ihnen Ihr Händler auch den Restwert des Fahrrades in etwa bekannt geben. Dies dürfte für die Regulierung des Schadens erst einmal ausreichend sein. Sollte die Versicherung die Angaben des Händlers bestreiten, müsste dann ein Gutachten eingeholt werden, die Kosten hierfür hätte dann aber auch die Versicherung zu tragen.
- Habe ich einen Anspruch auf Reparatur?
Soweit die Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert nicht bzw. nur gerinfügig übersteigt, haben Sie einen Anspruch auf Reparatur Ihres Fahrrades.
Sie können sich im Rahmen der Schadensregulierung auch von einem Anwalt vor Ort vertreten lassen. Die damit einhergehenden Kosten hat die Haftpflichtversicherung ebenfalls zu übernehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -